Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WF Gebäudetechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 17665
EUID
DER2201.HRB17665
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 78/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Klein
Adresse
Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
16.02.2021
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
29.03.2021
Vergütungsfestsetzung
16.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
ist die Planung, Überprüfung, Begutachtung und Ausführung von und der Handel mit Elektroinstallationen jeder Art einschließlich Kälte- und Klimatechnik, Netzwerktechnik, Sicherheitstechnik, Gebäudeleittechnik und -automation und sonstiger elektrischer Betriebsmittel sowie deren Reparatur und Wartung und die Planung und Umsetzung betrieblicher Sicherheit, bodennaher Verkehrsdienstleistungen, technischer Befestigungslösungen, Brandschutz und Mediengestaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WF Gebäudetechnik GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Klein, hat sein Amt vom 16.02.2021 bis zum 29.03.2021 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 85.372,01 EUR. Der Amtsgericht Bochum hat am 16.02.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde ein Gesamtvergütungssatz von 60 % angesetzt, begründet durch einen obstruierenden Geschäftsführer, ungeordnete Buchhaltung und fehlende Unterlagen. Die Tätigkeit umfasste die Sicherung und Bewertung von Fahrzeugen sowie technischen Anlagen. Der Schuldnervertreter hat nur rudimentäre Auskünfte erteilen können, was zu einem deutlich erhöhten Mehraufwand führte. Die Buchhaltung war ungeordnet und betraf auch gruppenübergreifend weitere Firmen. Der vorläufige Verwalter musste 23 Umzugskartons mit ca. 160 Ordnern auswerten. Es wurden Leasing- und Drittrechtsinhaber kontaktiert. Das Verfahren wird als mehr doppelt so schwierig wie ein durchschnittliches vorläufiges Insolvenzverfahren bewertet. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 78/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bo…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 78/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bochum
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Oberbeckerstraße 3, 44329 Dortmund
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Klein, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.02.2021 bis zum 29.03.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 85.372,01 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von X EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
1) Wertberechnung:
Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 85.372,01 €.
2) Vergütungssatz:
Neben der Regelvergütung von 25 %
sind Zuschläge beantragt:
Obstruierender Geschäftsführer/ungeordnete Buchhaltung/
fehlende Unterlagen: 35 %
Gesamtvergütungssatz: 60 %
Nach der Entscheidung des BGHs, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19 gilt:
Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird.(Rn.34)
Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden
Das Verfahren ist von folgenden Aspekten gekennzeichnet:
a)
Obstruierender Geschäftsführer/ungeordnete Buchhaltung/
fehlende Unterlagen:
Die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch die schleppende und teils fehlende Auskunft und Unkenntnis des Schuldnervertreters erschwert, vgl. Ausführungen im Vergütungsantrag vom 09.01.2024 und Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023.
Bzgl. 36 (+ 6) Fahrzeugen konnte der Geschäftsführer nur rudimentäre Auskünfte erteilen, was zu einem deutlich erhöhten Mehraufwand führte, vgl. Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023. Die Inventarisierung und Bewertung erfolgte durch einen Gutachter. Es handelt sich um 35 Leasing- oder Finanzierungs-Fahrzeuge. Nur 1 Auto war im Eigentum der Schuldnerin. Wertmäßig wurden die Kostenbeiträge berücksichtigt.
Auch technische Anlagen und Maschinen (insbesondere 21 geleaste Baustromverteiler) wurden sichergestellt sachverständlich bewertet.
Die Buchhaltung war ungeordnet und vollständig. Sie betraf auch gruppenübergreifend weitere Firmen der Firmengruppe. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dargestellt, dass er 23 Umzugskartons mit ca. 160 Ordnern und 250 Heftern auswerten musste, vgl. Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023.
Dies hatte auch Auswirkungen auf die Sicherung und Einforderung von offenen Forderungen.
b)
Weitere auch unterdurchschnittliche Aspekte:
- geringe Buchhaltung mit 16 Buchungen in der Insolvenzbuchhaltung
- keine Fortführung (die u.U. auch gesondert zuschlagsfähig wäre)
- keine Arbeitnehmer
- Dauer 1,5 Monate
- reine Sicherungsverwaltung im vorläufigen Verfahren
Bewertung / Gesamtbetrachtung:
Zunächst stellen Probleme mit einem Schuldner (destruktiver/obstruierender Schuldner) keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. § 3 InsVV Rdn. 69. Andererseits begründet eine unzureichende Buchhaltung regelmäßig keinen Zuschlag, sondern entspricht dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens und ist daher mit der Regelvergütung abgegolten, BGH NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159.
Allerdings hat der Umfang der ungeordneten Buchhaltung in Verbindung mit der lückenhaften Auskunft des Geschäftsführers zu einem deutlichen Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter geführt, der deutlich über dem Durchschnitt ähnlicher Verfahren liegt.
Die Inventarisierung und Bewertung der Insolvenzmasse erfolgte durch einen Gutachter. Dies hat insbesondere im Bereich des Anlagevermögens die Unzulänglichkeiten gemildert.
Es wurden zudem Leasing- und Drittrechtsinhaber kontaktiert. Hierfür sind in die Masse nur die Feststellungskosten eingeflossen. Wegen des Umfangs des belasteten Vermögens ist ein Mehraufwand feststellungsfähig.
Insoweit wird dieses Verfahren als mehr doppelt so schwierig wie ein durchschnittliches vorläufiges Insolvenzverfahren bewertet, so dass der beantragte Gesamtvergütungssatz von 60 % festgesetzt werden kann.
Gesamtbetrachtung:
In der Gesamtschau ist ein Vergütungssatz von 60 % angemessen.
Gesamtvergütungsbetrag:
Summe: X €
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.01.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 eingesehen werden.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 16.02.2024
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