Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WHG-Bau-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Pirschweg 47, 59558 Lippstadt
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 10385
EUID
DER2809.HRB10385
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 27/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Adresse
Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
14.02.2022
Beendigung vorläufige Verwaltung
01.04.2024
Beschlussverkündung
15.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Erstellung von Anlagen nach dem WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und Durchführung von Erdbau- und Pflasterarbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WHG-Bau-GmbH in Lippstadt wird vom Amtsgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 2 IN 27/22 behandelt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 14.02.2022 bis zum 01.04.2024 ausgeübt. Die Festsetzung der Vergütung basiert auf dem verwalteten Vermögen in Höhe von 201.172,94 € und berücksichtigt Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sowie Zuschläge für die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens und Sanierungsbemühungen. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung wurde am 15.09.2024 verkündet. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder, falls der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht übersteigt, die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 27/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10385 eingetragenen WHG-Bau-GmbH, Pirschweg 47, 59558 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Pütter, Pirschweg 47, 59558 Lippstadt
werde…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 27/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10385 eingetragenen WHG-Bau-GmbH, Pirschweg 47, 59558 Lippstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Pütter, Pirschweg 47, 59558 Lippstadt
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Strengerstraße 4 + 6, 33330 Gütersloh wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX
Zwischensumme XXX
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX XXX
Endbetrag XXX
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 14.02.2022 bis zum 01.04.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 € betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschluss v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 201.172,94 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 59 % und damit auf den Betrag von XXX gerechtfertigt.
Zuschläge auf den Betrag der Regelvergütung waren antragsgemäß zu gewähren für die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens für einen Zeitraum von ca. 6 Wochen und Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.08.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 € je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
2 IN 27/22
Amtsgericht Paderborn, 15.09.2024
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