Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
White Diamond Dienstleistungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 99021
EUID
DEM1103.HRB99021
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 437/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel
Adresse
Hauptstraße 83, 65760 Eschborn
Telefon
06196/77906-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.07.2024 , 13:35 Uhr
Berichtigung des Beschlusses
17.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 08.07.2024 hat das Amtsgericht Darmstadt im Verfahren über das Vermögen der White Diamond Dienstleistungs GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es werden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO getroffen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Zahlungen an den Schuldner sind untersagt, der Verwalter ist zur Einziehung von Forderungen und zur Führung eines Insolvenzsonderkontos ermächtigt. Die beteiligten Finanzbehörden und Kreditinstitute werden zur Auskunftserteilung angewiesen. Am 17.07.2024 wird der Beschluss vom 08.07.2024 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Namens des Geschäftsführers berichtigt. Der Geschäftsführer ist Herr Erkan Emer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 437/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertr. d.: Günay Habip, Geschwister-Scholl-Straße 45, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 08.07.2024 um 13:35 Uhr gegen die Antrag…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 437/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertr. d.: Günay Habip, Geschwister-Scholl-Straße 45, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 08.07.2024 um 13:35 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/77906-0, Fax: 06196/77906-20 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 08.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Darmstadt 17.07.2024 - Insolvenzgericht - 9 IN 437/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren IKK classic, Kronprinzenstraße 12, 42655 Solingen,
- Antragstellerin - g e g e n
White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertreten durch: Erkan …
Amtsgericht Darmstadt 17.07.2024 - Insolvenzgericht - 9 IN 437/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren IKK classic, Kronprinzenstraße 12, 42655 Solingen,
- Antragstellerin - g e g e n
White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertreten durch: Erkan Emer, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.07.2024 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Rurums von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt.
Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist Herr Erkan Emer, Neu-Isenburg.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 437/24: Über das Vermögen der White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertr. d.: Erkan Emer, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer), ist am 29.08.2024 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schl…
9 IN 437/24: Über das Vermögen der White Diamond Dienstleistungs GmbH, Am Grünen Weg 16, 65451 Kelsterbach (AG Darmstadt, HRB 99021), vertr. d.: Erkan Emer, 63263 Neu-Isenburg, (Geschäftsführer), ist am 29.08.2024 um 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/77906-0, Fax: 06196/77906-20.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 10.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 21.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.08.2024
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