Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bayernwerk 25, 92421 Schwandorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 3038
EUID
DED3101V.HRB3038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 104/19
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
24.07.2024
Widerspruchsfrist Ende
30.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Maschinenbauunternehmens, insbesondere die Entwicklung und der Vertrieb von Pikomat- Palettieranlagen, Stretch- und Schrumpfanlagen, Paletten- und Transport Systemen sowie von Anlagen der Fördertechnik und Befüllungstechnik und die Durchführung von Blecharbeiten sowie die Erfüllung von Projekt- und Planungsaufträgen im Anlagenbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Amberg. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2024. Es wurde eine Regelvergütung unter Berücksichtigung eines Abschlags von 0,2 berechnet, da ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gemäß § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt ist. Zudem wurden Auslagen in Höhe der gesetzlichen Pauschalen festgesetzt. Die Entnahme dieser Beträge aus der Insolvenzmasse wurde gestattet. Der Beschluss wurde am 24.07.2024 vom Amtsgericht Amberg verkündet. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung zu, wobei die Fristen jeweils zwei Wochen betragen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, festgesetzt. Die Entnahme dieser Beträge aus der Insolvenzmasse wurde gestattet. Später er…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, festgesetzt. Die Entnahme dieser Beträge aus der Insolvenzmasse wurde gestattet. Später erfolgte eine Bekanntmachung zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 30.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 104/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH, Bayer…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 104/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH, Bayernwerk 25, 92421 Schwandorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Piehler Johanna
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3038
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert ist eine Vergütung zu berücksichtigen (Regelvergütung).
Hiervon war ein Abschlag von 0,2 vorzunehmen.
Nach § 3 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung statt.
Rechtsmittel der Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
oder bei dem
Landgericht Amberg
Regierungsstraße 8-10
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelf der Erinnerung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 104/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH, Bayernwerk 25, 92421 Schwandorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Piehler Johanna
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3038
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.04.2025 nachträglich angemeldet…
IN 104/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WIKO Palettier- und Fördertechnik GmbH, Bayernwerk 25, 92421 Schwandorf, vertreten durch die Geschäftsführerin Piehler Johanna
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3038
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 25.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle, lfd.Nrn. 41 - 51, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
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