Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wilharm GaLa-, Straßen- und Tiefbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 200829
EUID
DEP2106.HRB200829
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 113/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Stefan Vidahl
Adresse
Kreuzstraße 32 A, 41469 Neuss
Termine & Fristen
Aufhebung
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilharm GaLa-, Straßen- und Tiefbau GmbH ist am 10.08.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Das Verfahren wurde vom Amtsgericht Bückeburg unter dem Aktenzeichen 47 IN 113/16 geführt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 113/16: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilharm GaLa-, Straßen- und Tiefbau GmbH, Horsthöfe 7, 31712 Niedernwöhren (AG Stadthagen, HRB 200829), vertr. d.: Stefan Vidahl, Kreuzstraße 32 A, 41469 Neuss, (Geschäftsführer), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist…
47 IN 113/16: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilharm GaLa-, Straßen- und Tiefbau GmbH, Horsthöfe 7, 31712 Niedernwöhren (AG Stadthagen, HRB 200829), vertr. d.: Stefan Vidahl, Kreuzstraße 32 A, 41469 Neuss, (Geschäftsführer), ist am gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 10.08.2026
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