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Insolvenzprofil
Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Korbacher Str. 5, 34477 Twistetal
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRA 1149
EUID
DEM1608.HRA1149
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 50/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
30.08.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
18.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 02.05.2024 festgelegt ist. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung ist für den 30.08.2024 um 11:00 Uhr in Korbach anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO zu beschließen; dazu gehören die Zustimmung zu einem Vergleich mit der Dual Deutschland GmbH sowie die Zustimmung zur Nichteinlegung einer Berufung im Rechtsstreit mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche am 14.03.202
*Hinweis: Die Zusammenfassung wurde aufgrund der Textstruktur und der chronologischen Logik vervollständigt.*
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im vorläufigen Verfahren war Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 14.03.2025 festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im vorläufigen Verfahren war Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde am 14.03.2025 festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 654.765,65 EUR zugrunde gelegt wurde und Zuschläge für Sanierungsbemühungen, arbeitsrechtliche Fragen sowie mediale Beachtung gewährt wurden. Am 30.01.2025 wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen ist auf den 18.03.2025 bestimmt. Zudem war eine Gläubigerversammlung für den 30.08.2024 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), …
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Rohloff, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.05.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), …
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Rohloff, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 30.08.2024, 11:00 Uhr, Saal 132, Hauptgebäude, Hagenstraße 2, 34497 Korbach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zu dem Vergleich mit der Dual Deutschland GmbH bzgl. der geltend gemachten Haftungsanprüche gegen den Geschäftsführer, wonach die Versicherung einen Ausgleichsbetrag von 250.000 EUR zur Masse zahlt.
- Zustimmung zur Nichteinlegung der Berufung durch den Insolvenzverwalter im Rechtsstreit mit dem Landkreis Waldeck-Frankenberg bzgl. der behördlichen Entsorgung
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 25.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), …
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Rohloff, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 175 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 654.765,65 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Für Sanierungsbemühungen wird ein Zuschlag von 45 % als angemessen erachtet. Es wurden 20 Fleisch- und Wurstproduzenten in Deutschland angeschrieben und hinsichtlich des Übernahmeinteresses befragt. Mit einer auf M & A spezialisierten Gesellschaft wurde 222 potentielle Investoren selektiert und angesprochen, mit 8 Interessenten wurden Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen und Vororttermine mit Interessenten durchgeführt. Die Arbeiten an einer Nachfolgelösung waren aufwendig und schwierig.
Für Arbeits- und sozialrechtliche Fragen/Insolvenzgeldvorfinanzierung wird ein Zuschlag von 85 % als angemessen erachtet. Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzeröffnung 117 Arbeitnehmer, davon 9 Auszubildende. Es gab eine aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat und eine Vielzahl von Betriebsvereinbarungen. Es bestanden Lohnrückstände seit September 2019. Es wurden Mitarbeiter- und Betriebsversammlungen durchgeführt, es herrschte große Unruhe im Betrieb. Es wurden Aufhebungsverträge geschlossen, Fragen des Urlaubs waren zu klären, mit dem Betriebsrat wurden Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan geführt usw.. Für die Bearbeitung von individualarbeitsrechtlichen Themen, des Kollektivarbeitsrechts und die Insolvenzgeldvorfinanzierung können jeweils Einzelzuschläge angesetzt werden, die in der Zusammenfassung einen Zuschlag von 85 % ergeben
Wegen der hohen Gläubigerzahl wird ein Zuschlag von 25 % als angemessen erachtet. Bereits in Antragsverfahren haben viele Gläubiger Anfragen gestellt, die eine erhebliche Mehrarbeit des Verwalters erforderten.
An dem vorläufigen Insolvenzverfahren bestand ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit. Ein Zuschlag von 35 % auf die Vergütung wird als angemessen erachtet.
Mit Antragstellung hat das Verfahren in Hessen und deutschlandweit aufgrund der angeblichen Todesfälle in Zusammenhang mit Listerien erhebliche mediale Beachtung erfahren. Die besondere Herausforderung bestand darin, eine verzerrte oder gar falsche Berichterstattung zu vermeiden und gleichzeitig die mögliche Veräußerung und die Durchführung der Rechtsmittel nicht zu gefährden. Es gab unzählige Interviewanfragen.
Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren war die Befassung mit komplexen Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten notwendig, dafür wird ein Zuschlag von 30 % als angemessen erachtet. Am 08.10.2019 wurde Rechtsmittel gegen die Schließungsverfügung des Landkreises Waldeck-Frankenberg eingelegt. Gegen die zurückweisende Entscheidung wurde am 15.10.2019 Rechtsmittel eingelegt. Am 18.10.2019 wurde gegen die Entsorgungsverfügung Widerspruch eingelegt und am 18.11.2019 Klage gegen das Land Hessen beim Verwaltungsgericht Kassel eingereicht.
Wegen des in diesem Verfahren angefallenen erheblichen Arbeitsaufwands wird ein Zuschlag von 25 % als angemessen erachtet. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und behördlichen Interventionen in diesem Verfahren, auf die schnell und unkonventionell reagiert werden musste, haben immer wieder zu einem erheblichen Mehraufwand geführt.
In der Summe ergeben sich Zuschläge von 245 %, die von dem vorläufigen Verwalter auf 175 % gemindert werden.
Er hat sich in einigen oben angeführten Bereichen unterstützen lassen durch eine auf M&A spezialisierte Gesellschaft, einen Dienstleister für Insolvenzgeldvorfinanzierung , eine Medienagentur und in den Verwaltungsverfahren durch einen mandatierten Rechtsanwalt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), …
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Rohloff, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), …
10 IN 50/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co. KG, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal-Berndorf (AG Korbach, HRA 1149), vertr. d.: 1. Haus am Eichfeld Wurstwaren-Vertriebs GmbH, Korbacher Straße 5, 34477 Twistetal, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Rohloff, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 18.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 30.01.2025
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