Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Winteks GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 255831
EUID
DED2601V.HRB255831
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 686/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
02.12.2024 , 09:00 Uhr
Berichtstermin
19.12.2024 , 15:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.01.2025
Prüfungstermin
23.01.2025 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung Immobilienverkauf
16.04.2025 , 10:00 Uhr
Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss
02.09.2025 , 11:00 Uhr
Stellungnahmefrist Vergütung
09.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung und Bewirtschaftung des eigenen Grundbesitzes sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winteks GmbH wurde am 18.04.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Manuela Pietzsch als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Zur Sicherung des Vermögens wurden Verfügungsbeschränkungen sowie ein Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlassen. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf von 14 Immobilien-Einheiten im Maschmühlenweg 4/6 in Göttingen zu einem Kaufpreis von 345.000 € ist für den 16.04.2025 angesetzt. Im weiteren Verlauf wurde die Kostenfestsetzung für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung der Insolvenzverwalterin beschlossen. Ein Termin zur (Nach-)Wahl von Ämtern im Gläubigerausschuss findet am 02.09.2025 statt. Die Anhörung der Gläubiger und des Schuldners zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin (mit beantragten Zuschlägen von 174,12 %) ist für den Zeitraum um den 19.11.2025 anhängig, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 09.12.2025 besteht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winteks GmbH ist am 02.12.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Manuela Pietzsch bestellt, die auch als endgültige Insolvenzverwalterin fungiert. Die Forderungsanmeldung für Insolvenzforderungen war bis zum …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winteks GmbH ist am 02.12.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Manuela Pietzsch bestellt, die auch als endgültige Insolvenzverwalterin fungiert. Die Forderungsanmeldung für Insolvenzforderungen war bis zum 02.01.2025 möglich. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind am 19.12.2024 anberaumt worden, der Prüfungstermin findet am 23.01.2025 statt. Am 04.12.2024 hat die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Termine zur Wahl von Mitgliedern des Gläubigerausschusses für den 02.09.2025 und zur Beschlussfassung über den Verkauf von Immobilien am 16.04.2025 festgesetzt. Zudem erfolgte eine Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Vergütungsantrag mit einer Stellungnahmefrist bis zum 09.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1542 IN 686/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Beschluss:…
Az.: 1542 IN 686/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 18.04.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, Telefon: +49(89)31 86 86 88, Email: inso@ra-pietzsch.de.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
15205, 15223, 15232, 15233, 15237, 15241, 15245, 15254,
15259, 15260, 15261, 15264, 15268, 15269, 15279, 15285,
15287, 15290, 15300, 15303, 15308, 15313, 15314, 15319,
15320, 15322, 15323, 15325, 15326, 15329, 15330, 15338,
15340, 15346, 15356, 15358, 15361, 15363, 15364, 15379,
15385, 15391, 15400, 15401, 15405, 15412, 15418, 15422,
15437, 15439, 15443, 15449, 15450, 15455, 15456, 15460,
15461, 15467, 15473, 15480, 15481, 15498, 15506, 15508,
15513, 15517, 15523, 15527, 15528, 15531, 15532, 15536,
15539, 15556, 15557, 15558, 15567, 15581, 15583, 15593,
15594, 15595, 15599, 15600, 15601, 15603, 15610, 15615,
15616, 15617, 15618, 15619, 15620, 15627, 15630
sowie in 14 Eigentumswohnungen im Maschmühlenweg 4/6, Göttingen, Grundbuch von Göttingen, Flurnummern:
22882, 22885, 22893, 22896, 22899, 22927, 23006, 23063,
23066, 23073, 23087, 23106, 23135, 23256
wird angeordnet.
die vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihr zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Insolvenz-Sonderkonto einzuziehen.
werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwältin Pietzsch Manuela, Dachauer Straße 140, 80637…
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
1) Rechtsanwältin Pietzsch Manuela, Dachauer Straße 140, 80637 München
- Insolvenzverwalterin -
2) Schulz Fabian, Silberbach 19, 37445 Walkenried
- Mitglied des Gläubigerausschusses -
|
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zur (Nach-)Wahl der zwei unbesetzten Ämter im eingesetzten Gläubigerausschuss
wird bestimmt auf
Dienstag, 02.09.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberh…
Hinweis
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht München am 18.09.2025 folgenden
Beschluss
Die Auslagen der Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Dachauer Straße 140, 80637 München, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin für die Kosten Ihrer zusätzlichen Haftpflichtversicherungung werden gemäß § 4 Abs. 3 InsVV wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Auslagen
abzüglich Vorschüsse
0,00
Endbetrag
in Worten:
Die Entnahme der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Insolvenzverwalterin vom 22.07.2025.
Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 Mill. Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 Mill. Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsVV.
Eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist erforderlich und notwendig, da die Haftungsrisiken in diesem Verfahren im Vergleich zu einem Durchschnittsverfahren deutlich überschritten werden. Insbesondere weil die Insolvenzverwalterin mehrere Immobilien zu verwalten und verwerten hat, liegt hier ein besonderes Haftungsrisiko vor. Die abgeschlossene Vermögenshaftpflichtversicherung ist auch der Höhe nach verhältnismäßig und ist nach Angaben der Insolvenzverwalterin das günstigste Angebot.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntga…
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 15.10.2025 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 174,12 %.
Es besteht Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.12.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind rechtzeitig vorab schriftlich bei Gericht zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger…
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Verkauf des im Eigentum der Schuldnerin stehenden Immobilienvermögens (14 Appartements), gelegen
im Maschmühlenweg 4/6 in 37037 Göttingen, zu einem Kaufpreis von 345.000 €, davon ein Massekostenanteil von 45.0000 €
wird bestimmt auf
Mittwoch, 16.04.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 04.12.2024 angezeigt, dass M…
1542 IN 686/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 04.12.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 686/24
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In dem Verfahren über den Antrag
der Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinho…
1542 IN 686/24
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In dem Verfahren über den Antrag
der Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Winteks GmbH, Tisinstraße 19, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhold Ralph
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 255831
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 02.12.2024 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Manuela Pietzsch
Dachauer Straße 140, 80637 München
Telefon: +49(89)31 86 86 88
Email: inso@ra-pietzsch.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.01.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 19.12.2024, 15:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 23.01.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.02.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.12.2024
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