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Insolvenzprofil
Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf OT Bretnig
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRA 5078
EUID
DEU1104.HRA5078
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 268/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Heiko Winter
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2025
Bestätigung Insolvenzplan
09.02.2026
Aufhebung
10.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Im vorläufigen Verfahren wurde ein vorläufiger Sachwalter sowie ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Der Schuldner hat im Wege der Eigenverwaltung gehandelt. Ein Insolvenzplan wurde vom Gericht mit Beschluss vom 09.02.2026 (Berichtigungsbeschluss am 12.02.2026) bestätigt, nachdem eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden war. Die fälligen Masseverbindlichkeiten sind bezahlt und für noch nicht fällige Verbindlichkeiten wurde ein Finanzplan vorgelegt, der die Erfüllung gewährleistet. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 07.05.2026 zum 10.05.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vert…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter
vertreten durch den Komplementär Heiko Winter
Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an den vorläufigen Sachwalter und nunmehr Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Berechnungsmasse gemäß § 12a InsVV beträgt 9.375.502,23 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 12 Abs. 1 InsVV .
Der vorläufige Sachwalter erhält hiervon gemäß § 12a InsVV einen Bruchteil in Höhe von 25 Prozent.
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 60 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.03.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Finanzierungsverhandlungen gegeben.
Der vorläufige Sachwalter begrenzt letztlich seinen Vergütungsanspruch auf einen Betrag in Höhe von........... EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vert…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter
vertreten durch den Komplementär Heiko Winter
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an den Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 Abs.1 S. 2 InsVV beträgt 2.135.184,29 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 170 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.03.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, die Begleitung des Insolvenzplanverfahrens, der hohen Gläubigeranzahl und der Arbeit mit dem Gläubigerausschuss gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. ve…
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, OT Bretnig Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, Amtsgericht Dresden , HRA 5078
vertreten durch die Komplementärin Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Winter
vertreten durch den Komplementär Heiko Winter
Dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet.
Mit Beschluss vom 17.02.2025 und 01.04.2025 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, welcher mit Beschluss der Gläubigerversammlung am 10.06.2025 beibehalten wurde.
Der Festsetzung liegt der Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes Euler Hermes Deutschland vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski vom 11.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO.
Die der Berechnung erfolgt gem. § 17 InsVV nach Zeit der Tätigkeit unter Festsetzung eines angemessenen Stundensatzes.
Der Stundensatz soll dabei regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde liegen.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.
Beantragt wurde vom Ausschussmitglied ein Stundensatz in Höhe von ....... EUR. Dies ist aufgrund der umfangreichen Unterstützung und Überwachung der Betriebsfortführung im vorläufigen und eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung bis hin zum Planverfahren und der beruflichen Qualifikation des Vertreters des Ausschussmitgliedes Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski gerechtfertigt. Auf den Antrag vom 11.03.2026 und die Ausführungen im Schreiben vom 13.04.2026 zur Begründung des beantragten Stundensatzes wird verwiesen.
Abgerechnet wurden 48,01 Stunden der Tätigkeit im (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Diese wurden durch Vorlage einer Übersicht der einzelnen Tätigkeiten unter Angabe des Umfang und Art der Tätigkeit nachgewiesen.
Darüber hinaus wurde gemäß § 17 Abs.2 InsVV für die Erfüllung der dem vorläufigen Gläubigerausschuss zugewiesenen Aufgaben nach § 56 a und § 270 b Abs.3 InsO die einmalige pauschale Vergütung in Höhe von ........... beantragt.
Dem Ausschussmitglied war entsprechend antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von ..... EUR festzusetzen.
Auslagen wurde in Form von Fahrtkosten in Höhe von ....... EUR für 1.214 km á 0,35 EUR beantragt und nachgewiesen und waren antragsgemäß festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementäre Heiko Winter und Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH, OT Bretnig, Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, diese vertreten lt Han…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 268/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winter Automobilpartner GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementäre Heiko Winter und Winter Automobilpartner Verwaltungs GmbH, OT Bretnig, Gewerbering Süd 3, 01900 Großröhrsdorf, diese vertreten lt Handelsregisterauszug durch die Geschäftsführer Elisa Winter und Heiko Winter
Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRA 5078
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 72/25 E138 gl
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ergeht am 07.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 19.12.2025 einschließlich der zum Planinhalt gewordenen Änderungen und Ergänzungen im Sitzungsprotokoll vom 29.01.2026 gemäß § 258 Abs. 1 InsO zum 10.05.2026 aufgehoben.
Gründe
Der Beschluss vom 09.02.2026 einschließlich Berichtigungsbeschluss vom 12.02.2026 , mit dem der Insolvenzplan vom 19.12.2025 einschließlich der im Sitzungsprotokoll vom 29.01..2026 festgehaltenen, zum Planinhalt gewordenen Änderungen bestätigt wurde, ist rechtskräftig, nachdem die gegen den Bestätigungsbeschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.
Die fälligen Masseverbindlichkeiten sind bezahlt. Für die noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten wurde ein Finanzplan vorgelegt,aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. Die Gerichtskosten sind entrichtet. Daher war das Insolvenzverfahren aufzuheben. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 258 Abs.3 InsO darf nach dessen Satz 1 der Zeitpunkt der Aufhebung frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen. Daher war der Zeitpunkt der Aufhebung mit angemessener Frist, d.h. auf den 10.05.2026, zu bestimmen.
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