Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 91433
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Insolvenzprofil
Winterbach Ventures UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 91433
EUID
DER1101.HRB91433
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
504 IN 131/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf
Termine & Fristen
Antragseingang
03.06.2026
Gutachten Sachverständiger
22.07.2026
Abweisungsbeschluss
15.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den am 03.06.2026 eingegangenen Antrag der Schuldnerin Winterbach Ventures UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 15.09.2026. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen der Schuldnerin jedoch voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Einschätzung stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht vom 22.07.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 1.500,00 € festgesetzt. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin und der Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu, die innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Diese Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 131/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Winterbach Ventures UG (haftungsbeschränkt), Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Winterbach, Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf
In dem Insolv…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 131/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Winterbach Ventures UG (haftungsbeschränkt), Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Winterbach, Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Winterbach Ventures UG (haftungsbeschränkt), Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Svenja Winterbach, Uerdinger Straße 110, 40474 Düsseldorf
wird der am 03.06.2026 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf vom 22.07.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1.500,00 €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde wie auch die Streitwertbeschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Düsseldorf, 15.09.2026
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