Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WIRBAU GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614
EUID
DEG1207.HRB19614
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 368/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jörg Wenzel
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 63, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Eröffnung
05.12.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.01.2025
Berichtstermin
28.02.2025
Prüfungstermin
28.02.2025
Stichtag Gläubigerversammlung
14.04.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
21.05.2025
Stichtag Gläubigerversammlung
05.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIRBAU GmbH sind verschiedene gerichtliche Maßnahmen erfolgt. Im März 2025 wurde eine Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet, um den Abschluss eines Vergleichs vom 27./28.02.2025 zu beschließen; dieser betraf die Regulierung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs gegenüber den Geschäftsführern in Höhe von 10.272,40 €. Im Mai 2025 wurde die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eingegangen. In einer weiteren Bekanntmachung vom Oktober 2025 wurde eine erneute Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet, um der Vergütungsvereinbarung für die Verfolgung von Haftungsansprüellen gegenüber der Geschäftsleitung bzw. der D&O-Versicherung zuzustimmen. Der Stichtag für diese Versammlung ist der 05.11.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIRBAU GmbH ist am 05.12.2024 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) eröffnet worden. Rechtsanwalt Jörg Wenzel ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners ist aufgehoben und auf den Verwalter übergegangen. Forderungen der In…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WIRBAU GmbH ist am 05.12.2024 um 10:00 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) eröffnet worden. Rechtsanwalt Jörg Wenzel ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners ist aufgehoben und auf den Verwalter übergegangen. Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 16.01.2025 anzumelden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist am 28.02.2025 angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind weitere Gläubigerversammlungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Ein Stichtag für eine Gläubigerversammlung zur Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches bezüglich eines Insolvenzanfechtungsanspruches ist der 14.04.2025. Ein weiterer Stichtag für eine Gläubigerversammlung zur Zustimmung zur Vergütungsvereinbarung für Haftungsansprüche ist der 05.11.2025. Am 21.05.2025 ist die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 368/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michael Haberer, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefa…
3 IN 368/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michael Haberer, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Lummitzsch
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam - ist am 21.05.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 23. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch die Geschäftsführer wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch die Geschäftsführer wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt:
Zustimmung zum Abschluss der auf der Geschäftsstelle des Gerichtes zur Einsichtnahme bereitgestellten Vergütungsvereinbarung für die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegenüber der Geschäftsleitung respektive der D&O-Versicherung
angeordnet.
Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 05.11.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen.
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 6.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michael Haberer, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Lummitzsch…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michael Haberer, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Lummitzsch
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam - wird eine weitere Gläubigerversammlung (§§ 76, 160 InsO) im schriftlichen Verfahren mit den Tagesordnungspunkten:
Abschluss eines Vergleiches vom 27./28.02.2025 (Regulierung eines Insolvenzanfechtungsanspruches gegenüber den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.272,40 €)
angeordnet. Stichtag, der der weiteren Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) entspricht, ist der 14.04.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze und Anträge zu den Tagesordnungspunkten einreichen.
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Stichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Absatz 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 6.3.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 368/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michae…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 368/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WIRBAU GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 19614 FF), Gewerbegebiet zum Wasserwerk 15, 15537 Erkner, eingetragener Sitz: Erkner, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sven Michael Haberer, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Lummitzsch
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam -
wird auf den am 06.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.12.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Jörg Wenzel,
Friedrich-Ebert-Straße 63,
14469 Potsdam
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 30.01.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 28.02.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an den Schuldner, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 5. Dezember 2024
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