Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wittower Marketing Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRB 7431
EUID
DEN1209V.HRB7431
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stralsund
Aktenzeichen
132/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
vorläufiger Insolvenzverwalter Heiko Jaap
Adresse
Steinbeckerstraße 10, 17489 Greifswald
Termine & Fristen
Fristende Beschwerde
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wittower Marketing & Service GmbH ist anhängig. Das Registergericht Stralsund hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Heiko Jaap auf Antrag vom 02.07.2026 festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf dem Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens. Der vorläufige Verwalter erhält Zuschläge von insgesamt 35 % (25 % für Betriebsfortführung und 10 % für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes). Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stralsund eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 132/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wittower Marketing & Service GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Wojciech Kruczynski, Hafenstraße 4, 18556 Dranske
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 7431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schulz, Greifs…
92 IN 132/26
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wittower Marketing & Service GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Wojciech Kruczynski, Hafenstraße 4, 18556 Dranske
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 7431
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schulz, Greifswalder Straße 22, 18507 Grimmen, Gz.: 13070/26TS
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Heiko Jaap, Steinbeckerstraße 10, 17489 Greifswald für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
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Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.07.2026.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von ... EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ... EUR betragen. Nach § 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters betragen. Dies sind vorliegend ... EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von 35%.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Antragsteller macht zunächst einen Zuschlag von 25% für die Betriebsfortführung geltend.
Bei der Betriebsfortführung ist ein Vergleich zwischen deren Ergebnis abzüglich der Kosten und dessen Einfluss auf den Vergütungsanspruch sowie der nicht erhöhten Vergütung mit einem Zuschlag anzustellen, um zu überprüfen, ob sich Aufwand und Ertrag angemessen in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08, ZinsO 2011, S. 1244f).
Unter Berücksichtigung dieser Vergleichsberechnung und der Schilderung des mit der Betriebsfortführung verbundenen Aufwandes in der Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, erachtet das Gericht einen Zuschlag von noch 25% für die Betriebsfortführung als gerechtfertigt. Der sich aus dem Überschuss der Betriebsfortführung ergebende anzurechnende Mehrvergütungsbetrag von ... EUR ist nicht ausreichend, um den diesbezüglichen erheblichen Mehraufwand des Antragstellers abzugelten.
Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 27 Arbeitnehmer ist zudem der geltend gemachte Zuschlag von weiteren 10% gerechtfertigt, sodass dem vorläufigen Verwalter Zuschläge von 35% zustehen.
Damit ergibt sich ein Vergütungsanspruch von (... EUR + ... EUR=) ... EUR.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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