Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WK Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Alsfelder Warte 30, 36323 Grebenau
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 11317
EUID
DEM1406.HRB11317
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
92 IN 84/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sandra Mitter
Kanzlei
Kanzlei Westhelle & Partner
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166-311
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.08.2026 , 17:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Das Halten und Verwalten, der An- und Verkauf von Geschäftsanteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen Beteiligungen und Vermögenswerten und Immobilien, die Erstellung von Immobilien, klarstellend einschließlich Vermietung, sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten, ferner die Durchführung von wirtschaftlichen und technischen Beratungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neugründung von Unternehmen sowie der Handel mit technischen Produkten, soweit sämtliche Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 04.08.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der WK Consulting GmbH, vertreten durch Liquidatorin Barbara Klieboldt, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Auf Antrag des Sachverständigen wurde gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sandra Mitter bestellt. Es wurden Verfügungsbeschränkungen erlassen, wonach Verfügungen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin sind verboten. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt. Das Verfahren befindet sich noch im vorläufigen Stadium; eine Eröffnung ist noch nicht erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
04.08.2026
Insolvenzgericht
92 IN 84/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
WK Consulting GmbH, Sudetenstraße 16, 36124 Eichenzell (AG Gießen , HRB 11317),
vertreten durch:
Barbara Klieboldt, (Liquidatorin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanw…
Amtsgericht Fulda
04.08.2026
Insolvenzgericht
92 IN 84/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
WK Consulting GmbH, Sudetenstraße 16, 36124 Eichenzell (AG Gießen , HRB 11317),
vertreten durch:
Barbara Klieboldt, (Liquidatorin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger Neidert, Nikolausstr 20, 36037 Fulda,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 4.8.2026 um 17:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
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