Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WKK GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3651
EUID
DEG1207.HRA3651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 330/24
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau
Adresse
Hindenburger Straße 2, 17268 Templin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.11.2024 , 16:30 Uhr
Eröffnung
01.12.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.01.2025
Einsicht Forderungsanmeldungen
24.01.2025
Berichtstermin
21.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WKK GmbH & Co. KG ist am 01.12.2024 um 09:00 Uhr auf den Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor war am 7. November 2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Frau Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist das Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin in Kraft getreten, wobei das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf die nun endgültig bestellte Insolvenzverwalterin übergegangen ist. Die Forderungsanmeldung für Insolvenzgläubiger muss bis zum 10.01.2025 bei der Insolvenzverwalterin erfolgen. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 21.02.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger Widersprüche gegen angemeldete Forderungen sowie Stellungnahmen zur Einsetzung des Gläubigerausschusses einreichen. Die Einsicht der Forderungsanmeldungen in der Geschäftsstelle des Gerichts beginnt ab dem 24.01.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 330/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen WKK GmbH & Co. KG, OT Basdorf, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten d.d. Geschäftsführer
ist am 7. November 2024 um 16.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Verm…
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 330/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen WKK GmbH & Co. KG, OT Basdorf, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten d.d. Geschäftsführer
ist am 7. November 2024 um 16.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Frau Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau, Schinkelstraße 32, 17268 Templin wird zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen des Schuldners über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Frankfurt (Oder), 7.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 330/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WKK GmbH & Co. KG
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3651 FF,
eingetragener Sitz: Wandlitz),
OT Basdorf, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafter…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 330/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WKK GmbH & Co. KG
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRA 3651 FF,
eingetragener Sitz: Wandlitz),
OT Basdorf, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
die WKK Verwaltungs-GmbH, OT Basdorf, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz,
diese vertreten durch
die Geschäftsführerin Frau Nadine Fischer,
den Geschäftsführer Herrn Uwe Hauff und
den Geschäftsführer Herrn Steffen Hauff
wird auf den am 10.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Frau Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau,
Hindenburger Straße 2,
17268 Templin
wird zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf die Insolvenzverwalterin über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.01.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 24.01.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 21.02.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie
zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Ferner können bis zum Stichtag Schriftsätze und Anträge zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen eingereicht werden:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen oder Teilen, auch an nahestehende Personen
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Prüfungsstichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Die Insolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 01. Dezember 2024
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