Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WOFI Leuchten Wortmann & Filz GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Im Langel 6, 59872 Meschede
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 10094
EUID
DER1901.HRB10094
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 13/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Jens Brömmelmeier
Adresse
Königswall 21, 44137 Dortmund
Termine & Fristen
Amtsausübung vorläufiger Verwalter
24.01.2023
Beendigung vorläufige Verwaltung
31.03.2023
Vergütungsantrag
29.04.2026
Beschluss
28.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung von und Handel mit Beleuchtungskörpern aller Art einschließlich Im- und Exportgeschäft.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WOFI Leuchten Wortmann & Filz GmbH i.L. wird vom Amtsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 21 IN 13/23 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Jens Brömmelmeier hat sein Amt vom 24.01.2023 bis zum 31.03.2023 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 4.067.305,16 EUR. Auf Grundlage der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ergab sich eine Regelvergütung von 129.730,71 EUR, wovon dem vorläufigen Verwalter 25 % in Höhe von 32.432,68 EUR zustanden. Unter Berücksichtigung der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit, insbesondere der Immobilienverwaltung, Konzernverflechtung, des Auslandsbezugs und der Arbeitnehmerbelange, wurde die Vergütung auf 140 % des Regelsatzes erhöht, was einem Betrag von 181.622,99 EUR entspricht. Der Pauschbetrag für Auslagen wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Vergütungsfestsetzung wurde am 28.05.2026 vom Amtsgericht Arnsberg beschlossen. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder die Erinnerung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 13/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10094 eingetragenen WOFI Leuchten Wortmann & Filz GmbH i.L., Im Langel 6, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn You-He Chang, Im Langel 6, 5987…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 13/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10094 eingetragenen WOFI Leuchten Wortmann & Filz GmbH i.L., Im Langel 6, 59872 Meschede, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Herrn You-He Chang, Im Langel 6, 59872 Meschede
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Florian Schwerbrock, Hagenauer Straße 1, 10435 Berlin
Rechtsanwalt Konstadinos Massuras, Aegidientorplatz 2 a , 30159 Hannover
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
x
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.01.2023 bis zum 31.03.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.067.305,16 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 129.730,71 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 32 432,68 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren, hier Immobilienverwaltung, Konzernverflechtung, Auslandsbezug und Arbeitnehmerbelange, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von 181.622,99 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.
21 IN 13/23
Amtsgericht Arnsberg, 28.05.2026
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