Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht Aschaffenburg hat die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag vom 20.06.2024 auf Basis eines Stundensatzes für 16,3 Stunden. Der Betrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst fortgeführt, während parallel nach einem Erwerber gesucht wurde. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Vergütung für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Zunächst wurde die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg auf Basis von 16,3 Stunden festgesetzt. Anschli…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Vergütung für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Zunächst wurde die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg auf Basis von 16,3 Stunden festgesetzt. Anschließend erfolgte die Festsetzung der Vergütung für die Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg (durch Fusion aus Sparkasse Miltenberg-Obernburg und Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau) auf Basis von 17,5 Stunden. Beide Beschlüsse sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Das Verfahren befindet sich im Stadium der vorläufigen Eigenverwaltung, wobei der Betrieb zunächst fortgeführt und gleichzeitig nach einem Erwerber gesucht wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG. Einrichtungshaus, Römerstraße 115, 63785 Obernburg, vertreten durch die Gesellschafterin Wohn-Center Spilger GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Spilger Bernd
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register…
654 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG. Einrichtungshaus, Römerstraße 115, 63785 Obernburg, vertreten durch die Gesellschafterin Wohn-Center Spilger GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Spilger Bernd
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe (Gemany) GmbH & Co. KG, - Rechtsanwälte Steuerberater -, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt
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Die aus der Insolvenzmasse zu zahlende Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit Nürnberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.06.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt antragsgemäß BETRAG EUR. Die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses beträgt nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Vorliegend handelt es sich um das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines größeren Unternehmens. Der Betrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst fortgeführt während gleichzeitig bereits nach einem Erwerber gesucht wurde. Die Bundesagentur für Arbeit wird regelmäßig zum Mitglied von Gläubigerausschüssen bestellt. Hierbei lässt sie sich von dafür qualifizierten Mitarbeitern vertreten. Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Verfahren ist Diplomverwaltungswirtin mit zusätzlichem Magisterabschluss im Fach Rechtswissenschaften.
Für 16,3 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG. Einrichtungshaus, Römerstraße 115, 63785 Obernburg, vertreten durch die Gesellschafterin Wohn-Center Spilger GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Spilger Bernd
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register…
654 IN 179/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG. Einrichtungshaus, Römerstraße 115, 63785 Obernburg, vertreten durch die Gesellschafterin Wohn-Center Spilger GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Spilger Bernd
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 475
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe (Gemany) GmbH & Co. KG, - Rechtsanwälte Steuerberater -, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt
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Die aus der Insolvenzmasse zu zahlende Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Sparkasse Aschaffenburg- Miltenberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.07.2024.Zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde die Sparkasse Miltenberg- Obernburg bestellt. Diese ist zwischenzeitlich mit der Sparkasse Aschaffenburg- Alzenau zur Sparkasse Aschaffenburg- Miltenberg fusioniert, was beim Gericht offenkundig ist.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses beträgt nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsVV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Vorliegend handelt es sich um das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines größeren Unternehmens. Der Betrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zunächst fortgeführt während gleichzeitig bereits nach einem Erwerber gesucht wurde. Die Vertreter der Sparkasse sind LL.M. und dipl. Bankbetriebswirt bzw. dipl. Sparkassenbetriebswirt und stellvertretendes Vorstandsmitglied. Als Mitarbeiter des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses beschäftigen sie sich regelmäßig mit Insolvenzrecht.
Für 17,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 19.11.2024
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