Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wohnbau Lindenhöfe GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 3623
EUID
DED4301V.HRA3623
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 122/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
15.09.2026 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnbau Lindenhöfe GmbH & Co. KG ist eröffnet. Die Gläubigerversammlung hat am Dienstag, den 15.09.2026 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal E.520 des Justizgebäudes III in Bayreuth über die Zustimmung zur Veräußerung von zwei Wohnhäusern abzustimmen. Es handelt sich dabei um das Wohnhaus Nr. 30 mit einem Kaufpreis von € 200.000,00 und das Wohnhaus Nr. 2 mit einem Kaufpreis von € 135.000,00. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 122/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnbau Lindenhöfe GmbH & Co. KG, Kapellenweg 8, 91278 Pottenstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lindenhöfe Elbersberg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wieland Simon
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Re…
IN 122/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnbau Lindenhöfe GmbH & Co. KG, Kapellenweg 8, 91278 Pottenstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Lindenhöfe Elbersberg Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wieland Simon
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRA 3623
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen Grundvermögens wie folgt:
a) Wohnhaus Nr. 30: Zustimmung zur Veräußerung des Wohnhauses Nr. 30,
postalische Anschrift: Elbersberg, Nähe Lindenstock,
eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth, Wohnungsgrundbuch von
Elbersberg, Blatt 704, Flurstück Nr. 45, verbunden mit dem
Sondereigentum an dem Haus im Aufteilungsplan bezeichnet mit
Nr. 30 zu einem Kaufpreis in Höhe von € 200.000,00.
b) Wohnhaus Nr. 2: Zustimmung zur Veräußerung des Wohnhauses Nr. 2,
postalische Anschrift: Elbersberg, Nähe Lindenstock,
eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth, Wohnungsgrundbuch von
Elbersberg, Blatt 676, Flurstück Nr. 45, verbunden mit dem
Sondereigentum an dem Haus im Aufteilungsplan bezeichnet mit
Nr. 2 zu einem Kaufpreis in Höhe von € 135.000,00.
wird bestimmt auf
Dienstag, 15.09.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Die jeweiligen Abstimmungspunkte werden je einzeln zur Abstimmung aufgerufen.
Ein Stimmrecht gewähren die Insolvenzforderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind.
Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht im Termin einigen.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht über das Stimmrecht. Auch diese Entscheidung erfolgt erst in der Gläubigerversammlung selbst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 07.09.2026
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