Berichts- und PrüfungsterminMecklenburg-VorpommernHRA 3878
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Am Schloss 5, 23936 Bernstorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schwerin HRA 3878
EUID
DEN1308V.HRA3878
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
580 IN 59/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Adresse
Valentinskamp 24, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Eröffnung
26.09.2024 , 14:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.11.2024
Berichtstermin
10.12.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
10.12.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Schwerin hat am 15.03.2024 über den Antrag der Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Das Gericht hat vorläufige Maßnahmen angeordnet, indem es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Eine Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus dem vorliegenden Text nicht ersichtlich.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG ist am 26.09.2024 um 14:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.11.2024 anzumel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG ist am 26.09.2024 um 14:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.11.2024 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 10.12.2024 anberaumt worden. Im Hinblick auf die Prüfung der Forderungsanmeldungen Nr. 1 und Nr. 2, bei denen eine Interessenskollision mit dem Insolvenzverwalter bestand, ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen als Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 59/24
In dem Verfahren über den Antrag
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Wolfgang Röhr und Villa Vitalia Manag…
580 IN 59/24
In dem Verfahren über den Antrag
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Wolfgang Röhr und Villa Vitalia Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Röhr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRA 3878
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 15.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 59/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten
durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH
und Villa Vitalia Management GmbH, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfg…
580 IN 59/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten
durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH
und Villa Vitalia Management GmbH, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang
Röhr, Großhansdorf
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3878
- Schuldnerin -
1. Auf den am 25.01.2024 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit am 26.09.2024 um 14.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Valentinskamp 24, 20354 Hamburg
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 18.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, hier die Veräußerung des im Grundbuch von Brüsewitz, Blatt 342 eingetragenen, unbebauten Grundstücks zu einem Kaufspreis (einschließlich immaterieller Vermögenswerte) von 315.000,00 EUR, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 10.12.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz 1 - 2, Amtsgericht Schwerin
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.12.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz 1 - 2, Amtsgericht Schwerin
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 59/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Wolfgang Röhr und Villa…
580 IN 59/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wohnpark an den Rehwiesen GmbH & Co. KG, Am Schloss 5, 23936 Bernstorf, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen FIDUS Bau- und Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Wolfgang Röhr und Villa Vitalia Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Röhr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRA 3878
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg,
Telefon: 040 226677
Telefax: 040 22667888
Email: Christoph.Morgen@t-online.de
2. Sein Aufgabengebiet umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen Nr. 1 und Nr. 2 der durch Rechtsanwalt Dr. Malte Köster als Insolvenzverwalter vertretenen Gläubiger gegen die Schuldnerin.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung.
Gründe:
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist erforderlich, weil Rechtsanwalt Dr. Malte Köster insoweit an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt Dr. Malte Köster als Insolvenzverwalter bestellt. In den Insolvenzverfahren über das Vermögen d. angemeldeten Forderungen Nr. 1 und 2 der Insolvenztabelle ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster ebenfalls als Insolvenzverwalter tätig.
Wegen etwaiger Interessenskollisionen beantragte der Insolvenzverwalter die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hinsichtlich der Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Malte Köster zu Nr.1 und 2 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen.
Dem Antrag war zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 15.11.2024
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