Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wonderpots GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 133430
EUID
DEF1103R.HRB133430
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36w IN 6511/15
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Falk Eppert
Adresse
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Beschluss Feststellung Forderungen und Verteilungsbetrag
28.07.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung und Auslagen
26.08.2026
Fristende Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
08.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wonderpots GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28.07.2026 beschlossen, die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zu vollziehen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 08.09.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung einzureichen. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 514.056,69 EUR steht ein Massebestand von 40.467,81 EUR zur Verfügung. Dem Insolvenzverwalter wurde die Vergütung gemäß § 2 InsVV sowie Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % bewilligt. Die Schlussverteilung ist genehmigt worden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wonderpots GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28.07.2026 beschlossen, dass für die festgestellten Forderungen in Höhe von 514.056,69 EUR ein Betrag von 40.467,81 EUR zur Verteilung steht. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wonderpots GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28.07.2026 beschlossen, dass für die festgestellten Forderungen in Höhe von 514.056,69 EUR ein Betrag von 40.467,81 EUR zur Verteilung steht. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung können bis zum 08.09.2026 eingereicht werden. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Vorrangig sind die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Falk Eppert hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, wobei Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % aufgrund einer übertragenden Sanierung sowie Erschwernisse der Bearbeitung und Forderungsanmeldungen gewährt wurden. Die Regelvergütung wurde gemäß § 2 InsVV festgesetzt und um 35 % erhöht. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 26.08.2026 festgesetzt worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat das Amtsgericht Charlottenbu…
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.07.2026 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 514.056,69 EUR steht ein Betrag von 40.467,81 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat das Amtsgericht Charlottenbu…
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.07.2026 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 514.056,69 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 40.467,81 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat der Insolvenzverwalter mit A…
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 11.12.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 35 % (übertragende Sanierung, Erschwernisse der Bearbeitung, Prüfung und Forderungsanmeldungen) beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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Die Vergütung und die zu erstatt…
36w IN 6511/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wonderpots GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Tomasz Piotrowski,
Billy-Wilder-Promenade 44, 14167 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.: HRB 133430
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handel
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Falk Eppert, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 21.600,62 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.12.2025, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.Im vorliegenden Fall wahren zu berücksichtigen: - Übertragene Sanierung- Erschwernisse der Bearbeitung- Prüfung und Forderungsanmeldungen/ Prüfung und Realisierung von Vermögenswerten
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2026
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