Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WSK Betriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Am Annonisbach 58, 53842 Troisdorf
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 89889
EUID
DER3306.HRB89889
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 126/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Linda Nowak
Adresse
Kölner Straße 33 B, 53840 Troisdorf
Telefon
02241/1230610
Termine & Fristen
Eröffnung
04.08.2026 , 09:04 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.09.2026
Niederlegung Forderungstabelle
29.09.2026
Prüfungstermin
30.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
das Planen, Organisieren und Betreiben von Veranstaltungshallen, Gaststätten sowie von Tanz- und Partylokalen und die Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Unterhaltung, Medien und Ausstellung sowie die Erstellung und Umsetzung von Marketing-Konzepten, Presse- und Medienarbeit incl. Social-Marketing, Promotion aller Art, die Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden grafischen Arbeiten und Gestaltungen und die Platzierung von Insertionen jeglicher Art für Veranstaltungen in den Bereichen Unterhaltung, Medien, Ausstellung und für gastronomische Einrichtungen. Gegenstand ist zudem das Begründen oder Erwerben und langfristige Halten von Beteiligungen und/oder Anteilen an Kapital- und/oder Personengesellschaften sowie das entgeltliche Erbringen von kaufmännischen, administrativen, technischen oder finanziellen Dienstleistungen, wobei finanzielle Dienstleistungen nur an Gesellschaften erbracht werden, an denen die Gesellschaft beteiligt ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 04.08.2026 um 09:04 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WSK Betriebs GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgt wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 19.05.2026. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Linda Nowak ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 30.10.2026. Dieser Termin dient zugleich als erste Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Datum können schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten eingereicht werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 29.09.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 126/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89889 eingetragenen WSK Betriebs GmbH, Am Annonisbach 58, 53842 Troisdorf, frühere Anschrift: Quartermarkt 5, 50667 Köln, früherer Name: Johanna 239 Vermögensverwaltungs GmbH, Amtsgericht Bonn, HRB 2160…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 126/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89889 eingetragenen WSK Betriebs GmbH, Am Annonisbach 58, 53842 Troisdorf, frühere Anschrift: Quartermarkt 5, 50667 Köln, früherer Name: Johanna 239 Vermögensverwaltungs GmbH, Amtsgericht Bonn, HRB 21606,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johann Scherer, Am Annonisbach 58, 53842 Troisdorf
Geschäftszweig: Planen, Organisieren und Betreiben von Veranstaltungshallen, Gaststätten etc.
ehemals Betrieb der Diskothek "Wiener Steffi"
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 04.08.2026, um 09:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.05.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Linda Nowak, Kölner Straße 33 B, 53840 Troisdorf, Telefon: 02241/1230610, Fax: 022411230611.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.09.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.10.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 29.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.19(Alexanderbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
99 IN 126/26
Amtsgericht Bonn, 04.08.2026
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