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Insolvenzprofil
WTWG GmbH (vormals: SøR Rusche GmbH)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 7686
EUID
DER2713.HRB7686
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
78 IN 12/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Michels
Rolle
Sachwalter
Adresse
Piusallee 8, 48147 Münster
Termine & Fristen
Prüfungstermin
09.04.2024
Frist zur Stellungnahme
20.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WTWG GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686, ist eröffnet. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 12/20 geführt. Die gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin sind die Geschäftsführer Dr. Thomas Rusche, Thomas Fox und Christoffer Siebert. Im Rahmen des Verfahrens werden nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen sowie Änderungen früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 09.04.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen, falls Grund, Betrag oder Rang bestritten werden. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen bereits festgestellt wurden, erhalten keine Benachrichtigung. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WTWG GmbH (vormals SøR Rusche GmbH) wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 12/20 geführt. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 09.04.2024 festgelegt wurde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WTWG GmbH (vormals SøR Rusche GmbH) wird vom Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 78 IN 12/20 geführt. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 09.04.2024 festgelegt wurde. Später stimmte das Gericht der Schlussverteilung zu und ordnete die Durchführung des Schlusstermins an. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 20.03.2025 Stellung zur Schlussrechnung, dem Schlussverzeichnis sowie nicht verwertbaren Gegenständen zu nehmen. Laut Anzeige des Sachwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO insgesamt 24.712.618,32 EUR. Für die Verteilung steht jedoch kein Betrag zur Verfügung (0,00 EUR). Parallel dazu wurden die Vergütungen für das Mitglied des Gläubigerausschusses sowie den Sachwalter Rechtsanwalt Stephan Michels festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 12.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahrens angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20.03.2025 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnungslegung der Schuldnerin,
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Schuldnerin und die Prüfungsbemerkungen des Sachwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Sachwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 24.712.618,32 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit
vertreten durch den Vorstand
d. vertr.d. Herrn Michael Schreiber, Hansastraße 33, 32049 Herford wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxxbis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für 51 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses National-Bank AG
vertreten durch den Vorstand
d. vertr. d. Frau Eva Fromm, Theaterplatz 8, 45129 Essen wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx bis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für 47,22 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx .
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Herbert Horstmann, Pott's Holte 14a, 59302 Oelde wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx bis xxx je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von ca. xxx € angemessen ist. Für 45 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 28.04.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).
Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung beträgt xxx €.
Im vorliegenden Fall ist die Festsetzung von 175 vom Hundert des Regelsatzes angemessen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf den 1-fachen Regelsatz und damit - unter Berücksichtigung des oben festgesetzten Prozentsatzes - auf den Betrag von xxx € festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.09.2024 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen WTWG GmbH
(vormals: SøR Rusche GmbH), Westrickweg 3, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Alfredstraße 220, 45131 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Sparkasse Osnabrück
vertreten durch den Vorstand
d. vertr.d. Herrn Frank Draws, Wittekindstraße 17-19, 49074 Osnabrück wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx bis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für 51 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 12/20
Amtsgericht Münster, 30.01.2025
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