Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Emmerstedter Str. 16 A, 38350 Helmstedt
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRA 201844
EUID
DEP1103.HRA201844
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfsburg
Aktenzeichen
25 IN 50/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hausherr
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
08.01.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
02.10.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat am 08.01.2026 zwei Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen zulasten der Insolvenzmasse gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf eine Berechnungsgrundlage von 110.794,46 EUR. Der zweite Antrag betrifft die Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf einer Berechnungsgrundlage von 58.610,90 EUR. Die Anträge können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen gegen die Vergütungsanträge müssen binnen drei Wochen ab dem Tag der Einstellung im Internet beim Insolvenzgericht schriftlich eingehen. Die Bekanntmachung wurde am 09.02.2026 vom Amtsgericht Wolfsburg veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hausherr hat am 08.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hausherr hat am 08.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie für das eröffnete Verfahren beantragt. Das Amtsgericht Wolfsburg hat mit Beschluss vom 02.10.2026 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Zudem wurde ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das eröffnete Verfahren behandelt, dessen Beschluss ebenfalls am 02.10.2026 erging und dessen Beträge ebenfalls nicht zu veröffentlichen sind. Der Schuldner ist durch die Wunschik GmbH vertreten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 25 IN 50/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertreten durch: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Felix Wunschik, c/…
Geschäfts-Nr. 25 IN 50/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertreten durch: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halberstädter Straße 1c, 39365 Harbke, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 08.01.2026 auf einer Berechnungsgrundlage von 110.794,46 EUR die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen zulasten der Insolvenzmasse beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag müssen ab dem Tag der Einstellung im Internet binnen 3 Wochen beim Insolvenzgericht schriftlich eingegangen sein.
Amtsgericht Wolfsburg 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 25 IN 50/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertreten durch: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Felix Wunschik, c/…
Geschäfts-Nr. 25 IN 50/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertreten durch: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halberstädter Straße 1c, 39365 Harbke, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 08.01.2026 auf einer Berechnungsgrundlage von 58.610,90 EUR die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung zulasten der Insolvenzmasse beantragt. Der Antrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag müssen ab dem Tag der Einstellung im Internet binnen 3 Wochen beim Insolvenzgericht schriftlich eingegangen sein.
Amtsgericht Wolfsburg 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertr. d.: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halbers…
25 IN 50/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertr. d.: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halberstädter Straße 1c, 39365 Harbke, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Christian Hausherr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 78 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 58.610,90 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt demnach EUR.
II.
Arbeitgeberangelegenheiten
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 25 % für die Mehrarbeit im Rahmen der Arbeitgeberangelegenheiten erscheint im Hinblick auf die gesundheitlich bedingte Nichterreichbarkeit des Geschäftsführers gerechtfertigt.
Betriebsfortführung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für die Betriebsfortführung.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt insgesamt 16.261,63 EUR.
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung, d.h. bei einer Berechnungsgrundlage von 42.349,27 EUR, beträgt EUR. Der angemessene Zuschlag von 50 % in Höhe von EUR würde zu einer Zielvergütung von EUR führen.
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung, d.h. 58.610,90 EUR, beträgt EUR.
Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 27,61 % (gerundet 28 %) ergibt.
Sanierungsbemühungen
Den beantragten Zuschlag in Höhe von 25 % für Sanierungsbemühungen erscheint angemessen.
Gesamtschau
In der Gesamtschau ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 78 %.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
IV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 50/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertr. d.: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halbers…
25 IN 50/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wunschik Elektrotechnik GmbH & Co. KG, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt (AG Braunschweig, HRA 201844), vertr. d.: 1. Wunschik GmbH, Emmerstedter Straße 16 A, 38350 Helmstedt, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Felix Wunschik, c/o Antje Fink, Halberstädter Straße 1c, 39365 Harbke, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hausherr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR (Vergütung für vorläufige Insolvenzverwaltung und eröffnetes Verfahren).
Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 110.794,46 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
II.
Sanierungsbemühungen/übertragende Sanierung
Unternehmensplanung, Übernahmegespräche und der Entwurf eines Assets-Kaufvertrags, mit dem letztlich der Geschäftsbetrieb veräußert wurde, führte zu einem Mehraufwand, für den der beantragte Zuschlag in Höhe von 45 % angemessen erscheint.
Obstruktives Verhalten des Geschäftsführers
Das Verfahren war geprägt von der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers, welcher massiv die Mitwirkungspflichten verletzte. Unterlagen wurden nicht eingereicht, zum Anhörungstermin war der Geschäftsführer nicht erschienen, trotz Erlass eines Haftbefehls erfolgte keine Mitarbeit des Geschäftsführers. Letztlich wurde Strafanzeige und Insolvenzantrag gestellt. Der Mehraufwand rechtfertigt den beantragten Zuschlag in Höhe von 40 %.
Insolvenzgeld
Für die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen für 23 Arbeitnehmer ist ein weiterer Zuschlag von 10 % angemessen.
vorläufige Insolvenzverwaltung
Wegen der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ist ein Abschlag in Höhe von 5 % vorzunehmen.
Gesamtschau
In der Gesamtschau ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 90 %.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 165 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
V.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
VI.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.