Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
xenta systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen)
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10218
Stammkapital
100.000,00 EUR
EUID
DEM1203.HRB10218
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 172/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.03.2026
Eröffnung
04.05.2026 , 08:34 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.06.2026
Prüfungstermin
26.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung und Realisierung von ganzheitlichen IT (informationstechnischen) Infrastrukturlösungen für Unternehmen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
IT-Systemhäuser
Geschäftstätigkeit
Entwicklung und Realisierung von IT-Infrastrukturlösungen für Unternehmen
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 05.03.2026 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christiane Herweg bestellt worden. Am 04.05.2026 um 08:34 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christiane Herweg bestellt worden. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen verboten. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.06.2026 anzumelden. Ein schriftlicher Prüfungs- und Berichtstermin ist angesetzt, an dem über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Punkte beschlossen werden soll. Eventuelle Anträge und Einwendungen sind bis zum 26.06.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH ist am 04.05.2026 um 08:34 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 05.03.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Christiane Herweg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit der Eröffnung ist das Verfahren in die…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH ist am 04.05.2026 um 08:34 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 05.03.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Christiane Herweg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit der Eröffnung ist das Verfahren in die Phase der Forderungsanmeldung übergegangen. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.06.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein schriftlicher Prüfungs- und Berichtstermin wird vor dem Insolvenzgericht Offenbach am Main angesetzt, zu dem auch Anträge zur Tagesordnung bis zum 26.06.2026 eingereicht werden müssen. Parallel dazu wurde in einem anderen Verfahren (Az.: 90 IN 31/26) über das Vermögen der Xentasystems Communication & Data Management Services AG der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH ist am 04.05.2026 um 08:34 Uhr durch das Amtsgericht Offenbach am Main eröffnet worden. Zuvor war am 05.03.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Christiane Herweg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH ist am 04.05.2026 um 08:34 Uhr durch das Amtsgericht Offenbach am Main eröffnet worden. Zuvor war am 05.03.2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Christiane Herweg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit der Eröffnung ist die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin auf die Insolvenzverwalterin übergegangen. Zur Sicherstellung der Masse sind Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.06.2026 anzumelden und bestehende Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein schriftlicher Prüfungs- und Berichtstermin ist angesetzt, in dem unter anderem die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie die Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens beschlossen werden sollen. Anträge und Einwendungen sind bis zum 26.06.2026 beim Gericht einzureichen. Parallel dazu wurde in einem weiteren Verfahren (90 IN 31/26) über das Vermögen der Xentasystems Communication & Data Management Services AG der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen; die Registernummer wurde nachträglich berichtigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 8 IN 172/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), vertr. d.: Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer), ist am 05.03.2026 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung de…
Az.: 8 IN 172/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), vertr. d.: Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer), ist am 05.03.2026 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christiane Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50 - 54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com bestellt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichungstext (Internet):
Geschäftsnummer: 8 IN 172/26 Am 04.05.2026 um 08:34 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218),
vertreten durch: Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer),…
Veröffentlichungstext (Internet):
Geschäftsnummer: 8 IN 172/26 Am 04.05.2026 um 08:34 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218),
vertreten durch: Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christiane Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50 - 54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, bestellt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden.
Anmeldefrist: 17.06.2026.
Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Vor dem Insolvenzgericht Offenbach am Main wird ein schriftlicher Prüfungs- und Berichtstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und zur Beschlussfassung über:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Absatz 3 InsO),
- die abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
- die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters bzgl. der Freigabe gem. § 35 Absatz 2 InsO. (Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit ausüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, § 35 Absatz 2 Satz1 InsO).
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) insbesondere:
- wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
- wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
- wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162,163 InsO),
abgehalten.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 26.06.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen.
Spätestens an diesem Tag müssen schriftlich Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem schriftlichen Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Bei Anträgen gemäß § 160 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn Einwände innerhalb der oben genannten Frist nicht erhoben werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Offenbach am Main
04.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 172/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218),
vertreten durch:
Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevoll…
Amtsgericht Offenbach am Main
04.05.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 172/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
xenta systems GmbH, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218),
vertreten durch:
Norbert Paulmann, Broicherdorfstraße 49B, 41564 Kaarst, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Rechtsanwalt Andreas Ströder hww hermann wienberg wilhelm Rechtsanwälte Partnerschaft, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main,
wird heute, am 04.05.2026 um 08:34 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Christiane Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50 - 54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird der Insolvenzverwalterin übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Begründung:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Christiane Herweg vom 27.04.2026.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, den 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der v…
90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Beschluss vom 03.09.2026 berichtigt worden.
Statt HRB 10218 muss es richtig heißen: HRB 10515
Der vollständige Besc…
90 IN 31/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Xentasystems Communication & Data Management Services AG, Raiffeisenstraße 4, 63225 Langen (Hessen) (AG Königstein, HRB 10218), ist der Beschluss vom 03.09.2026 berichtigt worden.
Statt HRB 10218 muss es richtig heißen: HRB 10515
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus oder dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 16.09.2026
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