Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yalcin GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mahir Yalcin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 20790
EUID
DEX1721R.HRB20790
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 72/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Telefon
040 6505259-0
Termine & Fristen
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
11.03.2026
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung
22.05.2026 , 08:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yalcin GmbH (HRB 20790 HL, Amtsgericht Lübeck) wurde zunächst beantragt. Am 11.03.2026 erklärte die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt, woraufhin die mit Beschluss vom selben Tag angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Später, am 22.05.2026, wurde im Rahmen eines weiteren Antrags zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm bestellt. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Den Schuldnern der Yalcin GmbH wurde untersagt, an diese zu zahlen. Gegen die Entscheidung vom 22.05.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Reinbek eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 18/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yalcin GmbH, Sophienstraße 7, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Mahir Yalcin
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20790 HL
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin …
8 IN 18/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yalcin GmbH, Sophienstraße 7, 21465 Reinbek, vertreten durch den Geschäftsführer Mahir Yalcin
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20790 HL
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 11.03.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 11.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO aufgehoben.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 72/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yalcin GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bergstraße 2, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20790 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jamsched Amiri, Kl…
8 IN 72/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Yalcin GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bergstraße 2, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 20790 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jamsched Amiri, Kleine Johannisstraße 10, 20457 Hamburg, Gz.: 120-26
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 22.05.2026 um 08:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, Telefon: 040 6505259-0, Telefax: 040 6505259-59.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 22.05.2026
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