Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yeti Logistic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 9461
EUID
DEM1405.HRB9461
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 17/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.02.2024 , 16:15 Uhr
Eröffnung
22.04.2024 , 09:53 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.05.2024
Berichtstermin
19.06.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
19.06.2024 , 09:30 Uhr
Schlusstermin
30.08.2024
Prüfungstermin
28.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung des eigenen Vermögens, Betrieb eines Transportunternehmens im Güterfern- und Nahverkehr sowie Abfertigungsspedition, Logistikdienstleistungen, sowie die Kommissionierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH ist am 06.02.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden; zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Boris Schmidt-Burbach bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 22.04.2024 eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 29.05.2024 anzumelden. Ein Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der Forderungen stand für den 19.06.2024 fest. Im weiteren Verlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben, wobei der Stichtag für die Anhörung der Beteiligten zur Schlussrechnung auf den 30.08.2024 bestimmt ist. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt; hierfür ist der 28.03.2025 als Stichtag für etwaige Widersprüche festgelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH ist am 22.04.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 06.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Boris Schmidt-Burbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung des Verfahrens wurde derselbe Rechtsanwalt als …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH ist am 22.04.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 06.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Boris Schmidt-Burbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Eröffnung des Verfahrens wurde derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.05.2024 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 19.06.2024 angesetzt. Das ursprünglich angeordnete mündliche Verfahren ist aufgehoben worden; stattdessen wird das weitere Verfahren schriftlich fortgeführt. Für die Anhörung zur Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der 30.08.2024 als Stichtag bestimmt, bis zu dem Einwendungen gegen die Schlussrechnung bei Gericht eingehen müssen. Zudem ist ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen auf den 28.03.2025 festgelegt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2024 um 16:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstel…
60 IN 17/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2024 um 16:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Boris Schmidt-Burbach, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441 204310, Fax: 06441 2043120, E-Mail: info@sbk-insolvenz.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: Über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) ist am 22.04.2024 um 09:53 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Boris Sc…
60 IN 17/24: Über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) ist am 22.04.2024 um 09:53 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Boris Schmidt-Burbach, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441 204310, Fax: 06441 2043120, E-Mail: info@sbk-insolvenz.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 19.06.2024, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 23.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
…
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Beteiligten zur Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, ist der 30.08.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Im Höfle 1, 73268 Erkenbrechtsweiler (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen …
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Im Höfle 1, 73268 Erkenbrechtsweiler (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 19.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des I…
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 05.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64…
60 IN 17/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yeti Logistic GmbH, Schorbachstraße 9, 35510 Butzbach (AG Friedberg (Hessen), HRB 9461), vertr. d.: Ivan Bomostar, Mozartstraße 61, 35510 Butzbach (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.08.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 168.677,65 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe des Höchstbetrages für zwei Tätigkeitsmonate ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.