Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Yuanda Robotics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 215101
EUID
DEP2305.HRB215101
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
904 IN 24/22 - 1 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Silvio Höfer
Termine & Fristen
Stichtag für Prüfungstermin
30.04.2024
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
29.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung von Robotern und die Entwicklung, Integration und das Erarbeiten von Lösungen im Bereich Mechatronik (jeweils einschließlich aller damit zusammenhängenden Aktivitäten).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wird die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wird auf den 30.04.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die verspätet angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen werden eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Zudem wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Silvio Höfer hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet und einen Stichtag für den besonderen Prüfungsterm…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Silvio Höfer hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet und einen Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 30.04.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum konnten Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen eingereicht werden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Amtsgericht Hannover die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf 2.195.346,38 EUR. Der Insolvenzverwalter erhielt eine Nettovergütung gemäß InsVV sowie einen Gesamtzuschlag von 90 %, der verschiedene Mehrarbeitstatbestände wie übertragende Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Drittrechte und Auslandsberührung berücksichtigte. Zuschläge für Datenschutz, Gläubigerausschuss und Quotenverbesserung wurden abgelehnt. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 682,50 EUR nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderunge…
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 07.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidun…
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 19.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer festg…
904 IN 24/22 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Yuanda Robotics GmbH, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover (AG Hannover, HRB 215101), vertr. d.: Jens Kotlarski, Von-Roden-Weg 3, 30989 Gehrden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.195.346,38 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge
Übertragende Sanierung/Abwicklung des Unternehmenskaufvertrages
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 50 %.
Gem. § 267 Abs. 1 HGB handelt es sich bei der Schuldnerin um ein kleines Unternehmen.
Intensive Verhandlungen wurden lediglich mit zwei Kaufinteressenten geführt, von denen im Endergebnis an einen auch verkauft worden ist.
Die übrige Mehrarbeit ist in dem bewilligten (Gesamt-)Zuschlag ausreichend berücksichtigt.
Datenschutzrechtliche Belastungen
Der beantragte Zuschlag für die Mehrarbeit durch datenschutzrechtliche Belastungen kann nicht gewährt werden.
Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausführungen in seinem Vergütungsantrag (Sicherung und Verwahrung eines Source Codes) mögen grundsätzlich eine Besonderheit darstellen, jedoch keine, welche einen Zuschlag rechtfertigt. Die Tätigkeit ist daher nicht durch einen Zuschlag zu vergüten, sondern vielmehr unter den Nomalumfang eines Insolvenzverfahrens zu subsumieren.
Arbeitnehmerangelegenheiten (Anzahl Arbeitnehmer/Betriebsübergang, Erhalt von Arbeitsplätzen, Insolvenzgeldbescheinigungen)
Der beantragte Gesamtzuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheiten i. H. v. 25 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Prüfung und Abrechnung von Drittrechten
Der beantragte Zuschlag für die Prüfung und Abrechnung von Drittrechten i. H. v. 10 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Gläubigerausschuss
Der beantragte Zuschlag für die Mehrarbeit durch den Gläubigerausschuss kann nicht gewährt werden.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde nicht als Gläubigerausschuss weitergeführt, so dass der vorläufige Gläubigerausschuss lediglich bis zum 28.06.2022 eingesetzt war.
Der Insolvenzverwalter wurde durch die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss nicht über das normale Maß hinaus beansprucht. Es handelt sich vorliegend um einen normalen Umfang.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters durch den eingesetzten Gläubigerausschuss auch eine Erleichterung erfährt, welche zu berücksichtigen ist.
Auslandsberührung
Der beantragte Zuschlag für die Auslandsberührung i. H. v. 10 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Quotenverbesserung/besonderer Erfolg
Der beantragte Zuschlagstatbestand i. H. v. 35 % war in der beantragten Höhe nicht zuzubilligen. Die Höhe der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist generell kein Umstand, der einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen könnte (Graeber, Kommentar zur InsVV, 1. Auflage, Rdnr. 137f. zu § 3 InsVV, BGH, Beschluss vom 16.10.2008, IX ZB 247/06).
Ein Zuschlag kann hier lediglich für die noch übrige relevante Mehrarbeit zugebilligt werden. Aber dieser Zuschlag basiert weder auf die Quotenverbesserung an sich, noch auf einen besonderen Erfolg, da die Vergütung des Insolvenzverwalters eine reine Tätigkeitsvergütung und keine Erfolgsvergütung darstellt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Überschneidungen bereits Berücksichtigungen der relevanten Mehrarbeit bei anderen bewilligten Zuschlägen gegeben hat.
Forderungsprüfung/hohe Gläubigeranzahl
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 25 %.
Das Gericht hält den beantragten Zuschlag für nicht angemessen, da die Anzahl der anmeldenden 94 Gläubiger die Anzahl der grundsätzlich relevanten 100 nicht übersteigt. Durch Vornahme der Einzelfallentscheidung ist damit die Mehrarbeit in diesem Bereich abgegolten. Eine weitere erhöhungsrelevante Mehrarbeit ist nicht erkennbar bzw. die vom Insolvenzverwalters aufgeführte Mehrarbeit ist unter die Normalaufgabe eines Insolvenzverwalters zu subsumieren.
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters/Abschlag
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (vgl. Graeber, Onlinekommentar, Rnr. 301 zu § 3 InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits auch Zuschläge (für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung, Auslandsberührung, übertragende Sanierung, Gläubigeranzahl in nicht unerheblicher Höhe von 110 % zugebilligt worden.
Gesamtschau
Sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens (insbesondere auch die Vorarbeiten des Insolvenzverwalters in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, die Überschneidungen bei einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie die Arbeitserleichterungen durch die Beauftragung von Dritten für Erstellung von Lohnabrechnungen, Prüfung der Auslandsbeteiligungen, Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Kassenprüfung) die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. v. 90 % (statt des beantragten Gesamtzuschlags nach Gesamtschau i. H. v. 150 %), welcher nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet wird.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 682,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 195 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 29.07.2024
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