Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zachert Private Equity GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17222
EUID
DEG1207.HRB17222
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 155/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Sponholzstraße 11, 12159 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 12.10.2026 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Zachert Private Equity GmbH angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ist Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluss enthält Anordnungen gemäß § 21 Abs. 2 InsO: Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Verwalter ist ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder auf das Sonderkonto einzuzahlen. Es ist den Schuldnern der Schuldnerin untersagt, an diese zu zahlen, außer unter Beachtung der Anordnung. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen, ausgenommen die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen dem Insolvenzgericht. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 155/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Zachert Private Equity GmbH, Karl-Marx-Straße 25, 15537 Grünheide (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Zachert, Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 17222 FF
- Schuldnerin -
Ve…
3 IN 155/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Zachert Private Equity GmbH, Karl-Marx-Straße 25, 15537 Grünheide (Mark), vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Zachert, Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) Register-Nr.: HRB 17222 FF
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian-Oliver Moser, Unter den Linden 32-34, 10117 Berlin
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Beschluss:
Am 12.10.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11, 12159 Berlin.
Es wird angeordnet, dass
1. gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
2. der vorläufige Insolvenzverwalter die Einrichtung und Führung eines Sonderkontos für die spätere Insolvenzmasse vornehmen darf,
3. der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein eingerichtetes Sonderkonto (s. Punkt 2) einzuzahlen,
4. Schuldnern der Schuldnerin untersagt ist, an diese zu zahlen bzw. diese aufzufordern, nur noch unter Beachtung der Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO),
5. der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustellung an Drittschuldner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO durchführen soll,
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt bzw. einstweilen eingestellt sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
...
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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