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Insolvenzprofil
Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hauptstr. 69a, 56575 Weißenthurm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 24221
EUID
DET2210V.HRB24221
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 50/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Stichtag Schlusstermin
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Zweigniederlassung ist der Handel mit Waren jeder Art, mit Ausnahme verderblicher Lebensmittel und alkoholischer Getränke sowie sonstiger Waren für deren Handel es einer Genehmigung bedarf, welche über die normale Gewerbeerlaubnis hinausgeht.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR Commerce GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina, ist beim Amtsgericht Mayen unter dem Aktenzeichen 7 IN 50/23 anhängig. Das Verfahren ist eröffnet und ein Insolvenzverwalter ist bestellt. Im Rahmen der Schlussphase wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Der Stichtag für den Schlusstermin, der insbesondere die Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO umfasst, ist der 20.04.2026. Bis zu diesem Termin können sich die Beteiligten schriftlich zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis, zu nicht verwertbaren Gegenständen und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen äußern. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht beläuft sich auf 9.728,91 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigende festgestellte Forderungen belaufen sich auf 96.409,23 €. Die Einstellung des Verfahrens kann durch Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 1.893,51 Euro abgewendet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir
Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR
Commerce GmbH für Export-Import Sarajewo,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht
des Staates Bosnien-Herzegowina Pla
Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen - 7 IN 50/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Za…
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir
Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR
Commerce GmbH für Export-Import Sarajewo,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht
des Staates Bosnien-Herzegowina Pla
Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen - 7 IN 50/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung
der ZAKIR Commerce GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hauptstraße 69a, 56575 Weißenthurm soll bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen zum Aktenzeichen 7 IN 50/23 der Schlusstermin, insbesondere die Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahren mangels Masse (§ 207 InsO), erfolgen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Mayen niedergelegt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht beläuft sich auf 9.728,91 €, abzüglich noch
zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 96.409,23 €.
Amtsgericht Mayen, 12.02.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plaka…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221), vertr. d.: 1. Esef Bajric, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 2. Admir Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 3. Rasim Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 4. Zakir Becar, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
wird die Regel-Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse (gem. § 207 InsO) zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich X €.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 12.02.2026.
Das Amtsgericht - Abt. 7-
7 IN 50/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 50/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221),
vertreten…
7 IN 50/23:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221),
vertreten durch:
1. Esef Bajric, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
2. Admir Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
3. Rasim Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
4. Zakir Becar, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
wird der Schlussverteilung zugestimmt (§ 196 Abs. 2 InsO InsO) und die Durchführung des Schlusstermins (hier: Gläubigerversammlung zur Vorbereitung der Einstellung mangels Masse gemäß § 207 InsO) im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 5 Abs. 2, 197 Abs. 1, 177 Abs. 1 InsO).
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 20.04.2026.
Bis zu diesem Stichtag
* erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Schlussrechnung und Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt;
* erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
* erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen, falls noch beantragt;
* schriftliche Anhörung der Gläubiger zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten desselben deckenden Masse gemäß § 207 InsO. Die Einstellung des Verfahrens kann durch Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 1.893,51 Euro abgewendet werden.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 50/23. In dem Insolvenzverfahren Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221), vertr. d.: 1. Es…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 50/23. In dem Insolvenzverfahren Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221), vertr. d.: 1. Esef Bajric, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 2. Admir Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 3. Rasim Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 4. Zakir Becar, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Der Insolvenzverwalterin X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend lediglich die gesetzliche Mindestvergütung beantragt.
Gründe:
Mit Schreiben vom 04.11.2014 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemißt sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Davorliegend keine werthaltige Berechnungsmasse vorhanden ist, beträgt die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 10 InsVV 1.400,00 €; so auch LG Bielefeld gem. Beschluss vom 06.04.2006 - 23 T 101/06 -.
Sofern sich ein Vergütungsanspruch ergibt, der betragsmäßig unterhalb der Mindestvergütung liegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Anspruch auf die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05).
Nach §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Diese beträgt somit X €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen. Dies ergibt ein Betrag von X €.
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 25.03.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221), vertr. d.: 1. Esef Ba…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zakir Commerce GmbH, Zweigniederlassung der ZAKIR COMMERCE GmbH für Export-Import Sarajewo, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Bosnien-Herzegowina Plakatanschlag, Hauptstr. 49a, 56575 Weißenthurm (AG Koblenz, HRB 24221), vertr. d.: 1. Esef Bajric, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 2. Admir Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 3. Rasim Becar, c/o Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer), 4. Zakir Becar, c/o Fa. Zakir Commerce GmbH, Hauptstraße 69 a, 56575 Weißenthurm, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 0/4-6 der aktuellen Forderungsliste der Insolvenzverwalterin
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 20.10.2025
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund, Rang und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Einlegung per Telefax.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer Nr. 217 aus.
Mayen, den 18.08.2025
Das Amtsgericht
7 IN 50/23
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