Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
M.M. Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Bürresheimer Str. 3, 56727 Mayen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 25502
EUID
DET2210V.HRB25502
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 40/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte HSE
Kanzlei
Rechtsanwälte HSE
Adresse
Südallee 44, 56068 Koblenz
Termine & Fristen
Schlusstermin
23.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Eisenflechterei sowie die Durchführung von Maurer- und Betonarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.M. Bau GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen, den Schlussbericht, das Verteilungsverzeichnis und den Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Das Verfahren wird nunmehr im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Der Schlusstermin ist auf den 23.03.2026 festgesetzt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zu diesem Stichtag schriftlich Stellung zu nehmen zur Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Anträge sind bis zum Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung beauftragt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist durch Beschluss mit heutigem Datum festgesetzt worden. Der festgesetzte Betrag beträgt insgesamt X Euro, wobei ein Zuschlag von 15 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Gründe für die Erhöhung waren die unbekannte Aufenthaltsort des Geschäftsführers und die daraus resultierende Mehrbelastung bei der Informationsbeschaffung. Ein Abschlag von 10 % für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde gewährt. Die Auslagenpauschale beträgt X Euro. Die Unterlagen liegen zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 40/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502),
vertreten durch:
Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz,
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter geneh…
7 IN 40/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502),
vertreten durch:
Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HSE, Südallee 44, 56068 Koblenz,
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 23.03.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der
Insolvenzmasse;
zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 23.03.2026.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer 217 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Geschäfts-Nr.: 7 IN 40/19. In dem Insolvenzverfahren M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalte…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Geschäfts-Nr.: 7 IN 40/19. In dem Insolvenzverfahren M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (10 %) Zuschläge von insgesamt 25 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von ganzheitlich +15 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich X €.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag/Abschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen einige Umstände zu einer Erhöhung/Reduzierung der Regel-Vergütung:
Vergütung:
a) Zuschlag für Keine geeignete Geschäftsführung
Der Geschäftsführer, Herr M. Mujevic, war unbekannten Aufenthalts. Der faktische Geschäftsführer, Herr K. Hosnic, konnte die notwendigen Informationen nicht beisteuern bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Durch das Strafverfahren mussten erforderliche Informationen über die Staatsanwaltschaft ermittelt werden.
Diese Art der Informationsbeschaffung führte zu einer erheblichen Mehrbelastung, so dass hier eine Erhöhung von +25% angemessen ist.
b) Abschlag für Vorläufige Insolvenzverwaltung
Diese Erleichterungen rechtfertigen hier einen Abschlag von -10%.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren in der Gesamtschau ein Bruchteil von +15% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungs-antrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 10.02.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
wird die /geänderte) Vergütung des vorläufigen Verwalters festg…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
In dem Insolvenzverfahren der M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3, 56727 Mayen (AG Koblenz, HRB 25502), vertr. d.: Kemal Honsic, (Geschäftsführer),
wird die /geänderte) Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Rest-Betrag der Insolvenzmasse nach Rechtskraft des Beschlusses zu entnehmen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Anmerkung zur Veröffentlichung im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Mayen, 11.02.2026
Das Amtsgericht - Abt. 7-
7 IN 40/19
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3,
56727 Mayen (AG Koblenz HRB 25502), vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Honsic,
findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.M. Bau GmbH, Bürresheimer Straße 3,
56727 Mayen (AG Koblenz HRB 25502), vertreten durch den Geschäftsführer Kemal Honsic,
findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Mayen - 7 IN 40/19 - niedergelegt worden. Die
Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 2.782.170,73 Euro. Vorbehaltlich
weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten ist ein Massebestand in Höhe von 118.148,02 Euro
verfügbar.
Amtsgericht Mayen, 11.02. 2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.