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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Ralf Zarnoch ist mit Beschluss vom 1. April 2026 gemäß § 200 Abs. 1 InsO nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen den Beschluss ist die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Bei früherer Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden.
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