Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zeder Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bahnhofstraße 11, 08412 Werdau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 35070
EUID
DEU1206.HRB35070
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
208 IN 755/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Oliver Junghänel
Adresse
Dr.-Friedrichs-Ring 10, 08056 Zwickau
Telefon
0375 30347 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.05.2026 , 14:36 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Planungs- und Bauleistungen (insbesondere im Bereich von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA) sowie Innenausbau), Handel mit Baumaterialien sowie Handel mit Immobilien, wobei erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz nicht ausgeübt werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 19.05.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Zeder Bau GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Mohamad Younes, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Oliver Junghänel ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Es gilt ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind und Drittschuldner nur an diesen leisten dürfen. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 755/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Zeder Bau GmbH, Bahnhofstraße 11, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 35070
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad Younes
- wurde am 19.05.2026 um 14:36 Uhr Oliver Junghänel, Dr.-Friedr…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 755/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Zeder Bau GmbH, Bahnhofstraße 11, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz, HRB 35070
vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad Younes
- wurde am 19.05.2026 um 14:36 Uhr Oliver Junghänel, Dr.-Friedrichs-Ring 10, 08056 Zwickau, Telefon geschäftlich 0375 30347 0, Telefax 0375 30347 22, Email geschäftlich zwickau@hkp-rechtsanwaelte.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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