a) der Großhandel im In- und Ausland mit Werbemitteln einschließlich der Gestaltung der Werbeaussagen auf Werbemitteln, der Erstellung von Druck- und Stickvorlagen und der Ausführung dieser Druck- und Stickarbeiten; b) die Ausführung von Näharbeiten und der Betrieb einer Näherei; c) die Spedition und die Abwicklung von Lagedienstleistungen, insbesondere von Textilien und Werbeartikeln; d) der Transport von Waren auf eigene und fremde Rechnung; e) der Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln, Arbeitsbekleidung, Textilien und Werbemittel aller Art im In- und Ausland sowie deren Veredelung; f) das Erstellen von Internetseiten und die Handhabung von Internetshops sowie die Durchführung der kompletten Logistik auf fremde und eigene Rechnung; g) die Durchführung von Seminaren und Fachvorträgen auf eigene und fremde Rechnung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 08.07.2026 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZEGO Textilveredelungszentrum GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Johannes Zenglein, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist zum 08.07.2026 um 14:00 Uhr ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldnerin sind Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gestattet, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Rechtsbegehren gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 309/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ZEGO Textilveredelungszentrum GmbH, Niedernberger Str. 7, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zenglein Johannes
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanw…
613 IN 309/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ZEGO Textilveredelungszentrum GmbH, Niedernberger Str. 7, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Zenglein Johannes
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4217
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kaiser Ulrich, Stadelmannstraße 25, 63739 Aschaffenburg, Gz.: 26/000325
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.07.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Telefon: +49 60 21 3 86 83 30, Telefax: +49 60 21 3 86 83 33, Email: insolvenzen@rae-ohly-zoeller.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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