Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 4248
EUID
DED4301V.HRA4248
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 173/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
24.05.2024
Forderungsanmeldung
30.05.2025
Widerspruchsfrist
14.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Für die Forderung mit der Tabellenblattnummer 44 erfolgte die Prüfung im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 24.05.2024. Für die Forderung mit der Tabellenblattnummer 45, die bis zum 30.05.2025 nachträglich angemeldet wurde, erfolgt die Prüfung ebenfalls im schriftlichen Verfahren; die Frist zum Widerspruch läuft bis zum 14.07.2025. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung trägt jeder Gläubiger für seine eigene Forderung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 173/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG, Denzenlohestraße 8, 95500 Heinersreuth, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Zeitler Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 4248
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 30.05.2025…
IN 173/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG, Denzenlohestraße 8, 95500 Heinersreuth, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Zeitler Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 4248
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 30.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 45 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten für die nachträgliche Forderungsprüfung hat jeder Gläubiger für dessen Forderung zu tragen.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 173/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG, Denzenlohestraße 8, 95500 Heinersreuth, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Zeitler Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 4248
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich a…
IN 173/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeitler Transport und Lohnbetrieb KG, Denzenlohestraße 8, 95500 Heinersreuth, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Zeitler Stefan
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 4248
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 44 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.05.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 15.04.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.