Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 12359
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Insolvenzprofil
Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Weststraße 10, 53175 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 12359
EUID
DER3208.HRB12359
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 146/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
31.03.2026 , 14:49 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.05.2026
Berichtstermin
28.05.2026 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
03.07.2026
Einstellung
07.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb, der Nachweis und die Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 31.03.2026 um 14:49 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 17.10.2025. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen bestellt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.05.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist am 28.05.2026 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Bonn angesetzt. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wird schriftlich durchgeführt, wobei der Stichtag der 03.07.2026 ist. Die Tabelle mit den Forderungen ist ab dem 02.06.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH ist am 31.03.2026 um 14:49 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 17.10.2025 bei Gericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen ernannt wor…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH ist am 31.03.2026 um 14:49 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 17.10.2025 bei Gericht eingegangen. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.05.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin für die Gläubigerversammlung findet am 28.05.2026 statt, um unter anderem über den Fortgang des Verfahrens zu beschließen. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wird schriftlich durchgeführt, wobei der Stichtag der 03.07.2026 ist. Am 07.07.2026 ist beim Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 146/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 57632 Walterschen
Geschäftszwe…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 146/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 57632 Walterschen
Geschäftszweig: Der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Erstellung von Wohn- und Gewerbeimmobilien zum gewerbsmäßigen Vertrieb, pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31.03.2026, um 14:49 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.10.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Andreas Schulte-Beckhausen, Oxfordstr. 2, 53111 Bonn, Telefon: 0228/985210, Fax: 0228/9852122.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
ist am
Donnerstag, 28.05.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage, Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 03.07.2026.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 146/25
Bonn, 31.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 146/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 5763…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 146/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 12359 eingetragenen Zeitwert Immobilien Wohnbau GmbH, Weststr. 10, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Kurt Kurzawski, Gartenstr. 6, 57632 Walterschen
ist am 07.07.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
97 IN 146/25
Amtsgericht Bonn, 07.07.2026
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