Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 701085
EUID
DEB8536.HRA701085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
40 IN 336/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger
Adresse
Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
02.09.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
30.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist die Gedeckter Tisch GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der bis zum 02.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 28-41). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 02.09.2024 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen HRA 701085. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger, wurde bestellt und s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen HRA 701085. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Offenburg. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Mildenberger, wurde bestellt und seine Vergütung sowie Auslagen wurden am 30.09.2024 festgesetzt. Bis zum 02.07.2024 nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten steht bis zum 02.09.2024 die Gelegenheit offen, den Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 336/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 77736 Zell, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gedeckter Tisch GmbH, Glashüttenweg 4, 77709 Wolfach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller
Registergericht: Amtsgerich…
40 IN 336/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 77736 Zell, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gedeckter Tisch GmbH, Glashüttenweg 4, 77709 Wolfach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 701085
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 02.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28- 41 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 336/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 77736 Zell, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gedeckter Tisch GmbH, Glashüttenweg 4, 77709 Wolfach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller
Registergericht: Amtsgerich…
40 IN 336/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zeller Keramik Manufaktur GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 77736 Zell, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gedeckter Tisch GmbH, Glashüttenweg 4, 77709 Wolfach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 701085
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Offenburg am 30.09.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Martin Mildenberger, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 77654 Offenburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
in Worten:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.07.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR würde die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR betragen. Gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % hiervon = €.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von €. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen Aufwand, der insgesamt den von ihm geltend gemachten Zuschlag von % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters = € rechtfertigt. Der Zuschlag gliedert sich auf in % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die mit dem vom Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 17.09.2024 im Einzelnen dargestellten, deutlich über das normale Maß hinausgehenden Aufwand verbunden war, sowie jeweils 10 % Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie Gespräche und Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten/Pressearbeit.
An Auslagen wird die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV - unter Beachtung der Höchstgrenze - festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 30.09.2024
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