Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zenicare GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 197511
EUID
DEF1103R.HRB197511
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36z IN 820/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Adresse
Pariser Straße 42, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
06.06.2024 , 15:42 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.07.2024
Prüfungsstichtag
05.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zenicare GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Christian Sauerteig, ist am 06.06.2024 um 15:42 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters bestellt worden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt; auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.07.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 05.08.2024. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen erhoben werden. Gleichzeitig entspricht der 05.08.2024 dem Termin der ersten Gläubigerversammlung, an der die Gläubiger Gelegenheit zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters haben. Die Insolvenzgläubiger können zudem Stellungnahmen zu verschiedenen Angelegenheiten gemäß der InsO einreichen. Die Zustellungen werden durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 8 Abs. 3 InsO durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 820/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenicare GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Sauerteig,
ehemals geschäftsansässig Diedenhofer Straße 8,10405 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 197511
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dienstle…
36z IN 820/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenicare GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Sauerteig,
ehemals geschäftsansässig Diedenhofer Straße 8,10405 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 197511
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dienstleistungsbranche
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 06.06.2024 um 15.42 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters,
Pariser Straße 42, 10707 Berlin.
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.07.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 05.08.2024 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 05.08.2024, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.06.2024
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