Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zenner Restaurations GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 37150
EUID
DED4301V.HRB37150
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36z IN 5172/19
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.03.2024
Widerspruchsfrist
29.03.2024
Schlusstermin
20.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zenner Restaurations GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Gläubiger am 29.03.2024 endete. Derzeit stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 455.640,27 € einem Massebestand von 143.456,66 € gegenüber. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände sind bis einschließlich 20.05.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zenner Restaurations GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe hat die Betriebsfortführung übernommen und Sanierungsbemühungen sowie Anfechtungsansprüche bearbeitet. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde festgesetzt. Im wei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zenner Restaurations GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe hat die Betriebsfortführung übernommen und Sanierungsbemühungen sowie Anfechtungsansprüche bearbeitet. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde zur Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Frölich bestellt, welche die abschließende Prüfung der Forderungen lfd. Nr. 49 und 50 übernimmt. Die Prüfung der bis zum 01.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endete am 29.03.2024. Gegenüber stehenden Forderungen in Höhe von 455.640,27 EUR steht ein Massebestand von 143.456,66 EUR. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren war bis zum 20.05.2025 zur Einreichung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kühl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.03.2024 nachträglic…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kühl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 36-68 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kühl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestel…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kühl
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Frölich
Cicerostraße 22, 10709 Berlin
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Zenner Restaurations GmbH & Co. KG angemeldeten Forderungen lfd. Nr. 49 und 50.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insol…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 37150
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß korrigierten Antrags des Insolvenzverwalters vom 28.04.2025 unter Berücksichtigung einer Rundungsabweichung.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 29.516,20 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Hierbei werden Zuschläge für den Mehraufwand auf Grund der Betriebsfortführung, sowie für das Aushandeln eines Vergleichs über die Haftungsansprüche zu Lasten der Schuldnerin als persönlich haftende Gesellschafterin der Zenner Restaurations GmbH & Co. Betriebs KG geltend gemacht. Außerdem macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Bearbeitung umfangreicher Anfechtungsansprüche geltend und nimmt schließlich einen Abschlag auf Grund der Vorbefassung im vorläufigen Insolvenzverfahren vor.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.04.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 455.640,27 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 143.456,66 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 455.640,27 EUR steht ein Betrag von 143…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 455.640,27 EUR steht ein Betrag von 143.456,66 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rec…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 5.223,67 EUR anzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 77,53 %.
Es werden Zuschläge auf Grund des Mehraufwands im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf Grund folgender Kriterien geltend gemacht:
Betriebsfortführung
Während der vorl. Insolvenzverwaltung wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, d.h. ein Restaurant mit Biergarten, weitergeführt. Hierbei waren der tägliche Geschäftsbetrieb, als auch die fortgeführte Finanzierung dessen sicher zu stellen. Außerdem fanden Gespräche mit Hauptgläubigern und auch dem Vermieter der Schuldnerin statt. Schließlich wurde eine Zählersperrung durch den Versorger der Schuldnerin abgewendet. Es war erforderlich, Mitarbeiter zur Einholung der Tageseinnahmen und Erstellung der täglichen Abrechnung vor Ort einzusetzen.
Die Fortführung eines Unternehmens im eröffneten Verfahren gehört - soweit praktisch und ohne Masseminderung möglich - zu den gesetzlichen Pflichten des Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung um einen Zuschlag erhöhende besondere Tätigkeit dar, die regelmäßig eine gesonderte Vergütung erfordert. (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 106-107)
Der vorläufige Insolvenzverwalter setzt einen Zuschlag von 35 % an, führt außerdem die Vergleichsberechnung hinsichtlich der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch. (vgl. BGH, 12.05.2011, IX ZB 143/08)
Es ergibt sich hiernach ein bereinigter Zuschlag i.H.v. 22,53 %.
Sanierungsbemühungen
Bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde versucht, eine Übernahme des Geschäftsbetriebes herbeizuführen. Es wurden Gespräche mit potentiellen Interessenten geführt, welche jedoch auf Grund einer Befristung des Mietvertrages nicht erfolgreich sein konnten. Der vorläufige Insolvenzverwalter war auf mit der Vorprüfung eines Insolvenzplans befasst, welcher schließlich ebenfalls an der Mietvertragsproblematik scheiterte.
Ist der Insolvenzverwalter mit der übertragenden Sanierung eines Geschäftsbetriebs befasst, rechtfertigt dies auch den Ansatz eines Zuschlags; hierbei kommt es nicht auf den Erfolg des Versuches an. (vgl. LG Berlin 15.5.20001 - 86 T 312/01, ZInsO 2001, 608; LG Freiburg 18.8.2016 - 8 IN 144/06, ZInsO 2016, 2270)
Ein Zuschlag i.H.v. 15 % wird geltend gemacht.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Im vorläufigen Insolvenzverfahren waren noch 24 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt.
Der vorläufige Verwalter organisierte die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und trug Sorge für die Information der Mitarbeiter hinsichtlich der Sanierungschancen, des Insolvenzverfahrens und der Absicherung der Lohn-/ Gehaltszahlungen. Da sämtliche Arbeitnehmer im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung weiter beschäftigt wurden, macht der Verwalter einen Zuschlag von 20 % geltend.
Ein Zuschlag kann dann in Betracht kommen, wenn durch den Insolvenzverwalter arbeitsrechtliche Fragen wie z.B. das Insolvenzgeld oder auch eine Sanierungsmöglichkeit zu bearbeiten sind. Hierbei wird ein Geschäftsbetrieb mit bis zu 20 Arbeitnehmern als Normalfall angenommen. (vgl. Stephan/Riedel/Riedel InsVV § 3 Rn. 27)
In diesem Verfahren fand die Betriebsfortführung mit 24 Arbeitnehmern statt, deren Arbeitsverhältnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt endeten. Der Ansatz eines Zuschlags von 20 % wird somit geltend gemacht.
Anfechtungsansprüche
Auf Grund einer ungeordneten Buchhaltung war der vorläufige Insolvenzverwalter in erhöhtem Maße mit der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen befasst, welche erst nach aufwändiger Sichtung und Ordnung der z.T. unvollständigen Unterlagen bearbeitet werden konnten. Bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden Anfechtungsansprüche gegenüber Vollstreckungsgläubigern in nicht unerheblicher Höhe realisiert werden.
Der Insolvenzverwalter macht hierfür einen Zuschlag von 20 % geltend. Dieser wird für gerechtfertigt gehalten, da die Beschäftigung mit den Anfechtungsansprüchen im vorläufigen Insolvenzverfahren erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. (vgl. Frege/Keller/Riedel InsR-HdB Teil 9. Rn. 87)
In der Gesamtschau beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge von 77,53 %, welche als berechtigt bewertet werden.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.11.2024 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 22.11.2024 die Regelvergütung gem…
36z IN 5172/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zenner Restaurations GmbH, Alt Treptow 14 - 17, 12435 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 37150
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 22.11.2024 die Regelvergütung gemäß §§ 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der gültigen Höhe von 19 % beantragt. Der vorl. Insolvenzverwalter macht Zuschläge i.H.v. insgesamt 77,53 % geltend auf Grund der Betriebsfortführung, der Bearbeitung zahlreicher Arbeitnehmerangelegenheiten, der aufwändigen Prüfung von Anfechtungsansprüchen, sowie auf Grund von Sanierungsbemühungen.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.01.2025
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