Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZIG GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 710975
EUID
DEB8535.HRB710975
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
G2 IN 657/13
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Norman Häring
Adresse
Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
16.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIG GmbH (Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik) ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat bei dem Amtsgericht Karlsruhe -Insolvenzgericht- die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie eine ergänzende Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Der Berechnungsmasse liegt ein Betrag in Höhe von 134.093,77 EUR zugrunde. Zudem wurden Zuschläge, die Auslagenpauschale, Auslagen für übertragene Zustellungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen zur Festsetzung beantragt. Die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe eingesehen werden. Das Gericht bittet um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist. Die Bekanntgabe erfolgte am 27.06.2024.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIG GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Norman Häring hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.09.2024 festgesetzt wurden. Ebenso wurde die Vergütung des endgültige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIG GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Norman Häring hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.09.2024 festgesetzt wurden. Ebenso wurde die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für den endgültigen Verwalter betrug 134.093,77 EUR, für den vorläufigen Verwalter 120.557,03 EUR. Im Rahmen des Schlusstermins gem. § 197 InsO wurde die Durchführung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 16.12.2024 erhoben werden. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 1.147.309,91 EUR steht ein Massebestand von 58.914,22 EUR zur Verfügung. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G2 IN 657/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
De…
G2 IN 657/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie eine ergänzende Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 134.093,77 EUR zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale sowie Auslagen für übertragene Zustellungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe -Insolvenzgericht- eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 27.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
…
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 134.093,77 EUR auszugehen.Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. § 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. § 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die geltend gemachten Zuschläge sind der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
…
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.147.309,91 EUR steht ein Betrag von 20.105,66 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
…
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
hierauf bereits festgesetzt
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.06.2024. Da sich die Berechnungsgrundlage geändert hat, war eine ergänzende Vergütungsfestsetzung zu der mit Beschluss vom 07.03.2024 festgesetzten Vergütung vorzunehmen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 120.557,03 EUR auszugehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
…
G2 IN 657/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZIG GmbH, (weiterer Name: Zentgraf Installationen und Gebäudetechnik), Schoemperlenstraße 12 a, 76185 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Zentgraf
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 710975
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.12.2024
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.147.309,91 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 58.914,22 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 26.09.2024
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