Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zimmerei Wagener GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Storkauer Weg 1, 39524 Schönhausen (Elbe) OT Hohengöhren
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 11369
EUID
DEW1215.HRB11369
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal
Aktenzeichen
7 IN 85/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Liese
Kanzlei
GÖRG Insolvenzverwaltung Partnerschaft
Adresse
Breiter Weg 10 a, 39104 Magdeburg
Telefon
0391-5982260
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.05.2026 , 08:40 Uhr
Aufhebung
04.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Montage von Fertigbauteilen, Zimmererarbeiten und Dacharbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmerei Wagener GmbH wurde am 28.05.2026 durch das Amtsgericht Stendal eröffnet. Mit Beschluss vom selben Tag ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Stefan Liese zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, nur noch unter Beachtung der Beschlüsse zu leisten. Am 04.06.2026 hat das Gericht den Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 85/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Zimmerei Wagener GmbH, OT Hohengöhren, Storkauer Weg 1, 39524 Schönhausen (Elbe) (AG Stendal, HRB 11369), vertr. d.: Hartmut Wagener, (Geschäftsführer), ist am 28.05.2026 um 08:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordn…
7 IN 85/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Zimmerei Wagener GmbH, OT Hohengöhren, Storkauer Weg 1, 39524 Schönhausen (Elbe) (AG Stendal, HRB 11369), vertr. d.: Hartmut Wagener, (Geschäftsführer), ist am 28.05.2026 um 08:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stefan Liese, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung Partnerschaft, Breiter Weg 10 a, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391-5982260, Fax: 0391-5982181, E-Mail: magdeburg@goerg.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 85/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Zimmerei Wagener GmbH, OT Hohengöhren, Storkauer Weg 1, 39524 Schönhausen (Elbe) (AG Stendal, HRB 11369), vertr. d.: Hartmut Wagener, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 28.05.2026 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 04.06.2026 aufgeho…
7 IN 85/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Zimmerei Wagener GmbH, OT Hohengöhren, Storkauer Weg 1, 39524 Schönhausen (Elbe) (AG Stendal, HRB 11369), vertr. d.: Hartmut Wagener, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 28.05.2026 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 04.06.2026 aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 oder dem Landgericht Stendal, Am Dom 19, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441616462732-015907664 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Stendal eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Stendal an.
Amtsgericht Stendal, 04.06.2026
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