Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH Mosel
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Birkenweg 2, 08058 Zwickau OT Mosel
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 9751
EUID
DEU1206.HRB9751
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
301 IN 208/19, 307 IN 208/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Zustimmung zur Schlussverteilung
02.04.2026
Fristende Stellungnahme Schlusstermin
28.05.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Planung und Erstellung von Grün-. Garten- und Parkanlagen sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen. Ferner ingenieurbiologische Bauleistungen und Pflege der in Absatz l aufgeführten Anlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Der Geschäftsführer Toni Franz vertritt die Schuldnerin. Am 02.04.2026 hat das Gericht der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins können Beteiligte bis zum 28.05.2026 Stellung zu Schlussrechnung, Forderungsverzeichnis, nicht verwertbaren Gegenständen und der Vergütungsfestsetzung nehmen. Zur Verteilung stehen Forderungen in Höhe von 98.133,09 EUR zur Verfügung, während eine Masse von ca. 140.467,01 EUR bereitsteht. Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie dessen Auslagen wurden durch Beschluss vom 22.06.2026 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte nach dem Regelsatz der InsVV unter Berücksichtigung besonderer Umstände gemäß § 3 InsVV sowie der gesetzlichen Pauschalen für Auslagen und Umsatzsteuer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 208/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH Mosel, Birkenweg 2, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9751
vertreten durch den Geschäftsführer Toni Franz
ergeht am 02.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der V…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 208/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH Mosel, Birkenweg 2, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9751
vertreten durch den Geschäftsführer Toni Franz
ergeht am 02.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum
28.05.2026
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 98.133,09 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 140.467,01 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 307 IN 208/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH Mosel, Birkenweg 2, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9751
vertreten durch den Geschäftsführer Toni Franz
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die ih…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 307 IN 208/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMO Landschaftsbau & Pflege GmbH Mosel, Birkenweg 2, 08058 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 9751
vertreten durch den Geschäftsführer Toni Franz
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die ihm entstandenen Auslagen jeweils zzgl. Umsatzsteuer durch Beschluss vom 22.06.2026 festgesetzt.
Die Vergütung wurde nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung in Anwendung von § 1 InsVV durch Bestimmung des Regelsatzes nach § 2 InsVV ermittelt.
Nach § 3 InsVV war die Regelvergütung zu erhöhen, da Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erforderlich machten.
Auslagen wurden in Höhe der Auslagenpauschale gem. § 8 Absatz 3 InsVV sowie Zustellkosten gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Umsatzsteuer wurde gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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