Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zitt-Thoma GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 5936
EUID
DEM1405.HRB5936
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
58 IN 371/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.05.2024 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 10:00 Uhr
Berichtigung Eröffnungsbeschluss
05.08.2024
Forderungsanmeldefrist
23.09.2024
Prüfungstermin
14.10.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
17.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zitt-Thoma GmbH ist eingeleitet worden. Am 29.05.2024 hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt André Berbuer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist eröffnet, da der Insolvenzverwalter am 17.09.2025 angezeigt hat, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 03.04.2025 geprüft. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 22.05.2025 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist gelten widerspruchsfreie Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zitt-Thoma GmbH ist am 01.08.2024 um 10:00 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Berbuer bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.09…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zitt-Thoma GmbH ist am 01.08.2024 um 10:00 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Berbuer bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist der 14.10.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter am 17.09.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, was zur Einstellung des Verfahrens führen wird. Eine Korrektur des Eröffnungsbeschlusses vom 01.08.2024 wurde am 05.08.2024 vorgenommen, um ein Schreibversehen bezüglich der Zahlungsunfähigkeit zu berichtigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 371/24
In dem Verfahren über den Antrag
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechts…
58 IN 371/24
In dem Verfahren über den Antrag
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schleich & Partner mbB, Bismarckallee 15, 79098 Freiburg, Gz.: 136-24/ir/ia auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.05.2024 um 13:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt André Berbuer Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg Telefon: 0761 21634510, Fax: 0761 21634599
bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch
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mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In-
sO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die
Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der
vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf sei-
nen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO
zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter
gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufi-
gen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Be-
schlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier-
über Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtun-
gen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzu-
stellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und
sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszuge-
ben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
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zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein
nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aus-
sichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-
kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt
eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-
nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die so-
fortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfah-
ren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll
(Artikel 102c - § 4 EGInsO).
58 IN 371/24 - 5 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Partner mbB, Bismarckallee 15, 79098 Freiburg, Gz.: 136-24/ir/ia
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hat der Insolvenzverwalter am 17.09.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 371/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfun…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 16-19 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 03.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 371/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
Verfahrensbevol…
58 IN 371/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schleich & Partner mbB, Bismarckallee 15, 79098 Freiburg, Gz.: 136-24/ir/ia
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 01.08.2024 wird
im Tenor Ziff. 1 wie folgt berichtigt:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schulnderin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2024 um 10.00 Uhr eröffnet (nicht - wie im Beschluss vom 01.08.2024 fälschlicherweise angegeben - wegen Zahlungsunfähigkeit)
und in den Gründen wie folgt berichtigt:
Nach den Feststellungen des Gerichts ist drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben (nicht: Zahlungsunfähigkeit).
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 371/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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1. Das Insolv…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2024 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt André Berbuer
Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg
Telefon: 0761 21634510
Telefax: 0761 21634599
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 14.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 14.10.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 30.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
1. Die Durchfüh…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.794,03 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 16.415,67 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 371/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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Für die festg…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 12.794,03 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Regis…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitt-Thoma GmbH, Haslacherstr. 6, 79115 Freiburg, vertreten durch die Gesellschafter Verena Schickedanz, Christof Zitt, Johannes Zitt und Renate Zitt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5936
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. André Berbuer, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 99.339,21 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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