Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schweizer Group GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Dieselstr. 2, 73110 Hattenhofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 721556
EUID
DEB8537.HRA721556
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 290/18 KV
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung
21.07.2026 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schweizer Group GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Mucha, hat seine Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Gerichts vom 31.05.2019 festsetzen lassen. Die Berechnung basiert auf einem Fortführungswert von ca. 18,25 Mio. Euro unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierung, Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld und Auslandsberührung. Insgesamt wird ein Zuschlag von 80 % zur Regelvergütung sowie der Regelsatz des vorläufigen Verfahrens festgesetzt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Insolvenzplanvorbereitung. Für die Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie die Abstimmung über den Insolvenzplan ist ein Termin für den 21.07.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 290/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Regi…
1 IN 290/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 721556
- Schuldnerin -
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Beschluss vom 31.05.2019:
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1. Die Vergütung des Rechtsanwalts Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wird auf
BETRAG € ( zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer insgesamt
BETRAG EUR
festgesetzt.
2. Die ihm zu erstattenden Auslagen werden auf
BETRAG .€.(in Worten: BETRAG Euro) zuzüglich BETRAG--- EUR 19,00 % Umsatzsteuer
insgesamt BETRAG.-- EUR
festgesetzt.
3. Die Gesamtvergütung beläuft sich daher auf BETRAG EUR.
4. Der Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Gründe
Festgesetzt ist die Vergütung für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019
Der Berechnungswert beträgt 18.251,306,76 €.
Angesetzt wird der Fortführungswert, weil das Unternehmen über die Verfahrenseröffnung
hinaus fortgeführt wird. Der Wert der Absonderungsrechte wird nicht abgezogen,
weil der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit erheblich befasst hat (§ 11 Abs.1 InsVV). Dieser
hat mit den Sicherungsgläubigern eine Vereinbarung über die Nutzung und Verwertung der
Gegenstände im Zuge des Insolvenzantragsverfahrens ausverhandelt. Diese Vereinbarung über
die darlehensweise Überlassung von Sicherheitenerlösen war erforderlich, um den Geschäftsbetrieb
im Antragsverfahren fortzuführen (Kommentar Kübler/Prütting, § 11 InsVV, Randnummer
47). Abgezogen wegen nicht erheblicher Befassung im Sinne des § 11 InsVV werden die Werte
des einfachen Eigentumsvorbehalts und der eingetragenen Grundschulden sowie der verpfändeten
Gesellschaftsanteile. Hinzu kommen gern. § 1 Abs.2 InsVV
Ausgaben der Betriebsfortführung.
Damit berechnet sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters aus einem Berechnungswert
von 18.251.306,76 €. Die Regelvergütung nach § 2 InsVV beträgt BETRAG €.
Festsetzung der Zuschläge:
I. Zuschlag für die Betriebsfortführung von 10,93 %.
Die Unternehmensfortführung rechtfertigt aber nur dann einen Zuschlag, wenn keine oder nur eine
geringe Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Verwalters
entpricht. Im Rahmen des § 3 InsW ist daher zu prüfen, ob eine Massemehrung durch die
Forführung erfolgt ist und die dadurch resultierende Vergütungserhöhung eine angemessene Vergütung
für den Aufwand darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Erhöhung der Vergütung möglich
(BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06). Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung
aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, so ist ihm ein
diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
Berechnung des Zuschlags:
1. Berechnung aus dem Berechnungswert mit Betriebsergebnis
-Wert: 18.251.306,76 €- BETGRAG
2. Hiervon 25 % gern. § 63 Abs.3 InsVV BETRAG €
Abzüglich
3. Regelvergütung aus dem Berechnungswert ohne Betriebsergebnis 348.571,06 €
-Wert: 16.041.053,23 € €-
4. Hiervon 25 % mit Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung BETRAG €
Differenz (4 7.2) = BETRAG €.
Im Verhältnis zur Regelvergütung mit BE (Nr. 1 )= 19,37 %.
Zur Festsetzung beantragt werden 10,93 %. Dem Antrag wird daher entsprochen.
IL Zuschlag für die Sanierung von 50 %.
Sanierungsbemühungen sind allgemein als Zuschlagskriterium anerkannt Die vorbereitenden
Maßnahmen zur übertragenen Sanierung sind keine Verwertungsmaßnahmen und lösen daher
einen Zuschlag von 50 % bis 100 % aus (Kommentar Kübler/Prütting, § 11 InsVV, Randnummer
91 + 92). Im konkreten Fall bestand die zeitauwändige Sanierung darin, dass der M&A Prozess
im vorläufigen Verfahren eingeleitet worden ist. Dazu mussten umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen
wie die Formulierung von Kurzexpose', Unterzeichnung von Vertraulichkeitserklärungen,
Zugang zum elektronischen Datenraum usw. getätigt werden. Bereits vor Eröffnung fanden
zeitaufwändige Gespräche mit potentiellen Investoren statt. Dies alles rechtfertigt eine Zuschlag
von 50 %.
III. Zuschlag für die Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld von 10 %.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur dann eine erhebliche Belastung für den vorläufigen
Verwalter vorliegt, wenn mehr als 20 Mitarbeiter betroffen sind. Im vorliegenden Fall musste
für 111 Mitarbeiter Insolvenzgeld vorfinanziert werden. Laut Kommentar Kübler/Prütting, § 11
InsW, Randnummer 90, kann ein Zuschlag von bis zu 30 % anfallen. Da bereits Vorarbeiten
vom vorläufigen Sachwalter getätigt wurden reduziert sich der Zuschlag auf 10 %.
IV: Zuschlag für Auslandsberührung in Höhe von 15 %.
Die Schuldnerin hat drei Auslandstochtergesellschaften in China, Tschechien und in der Türkei.
Um die Sanierungsfähigkeit der Group nicht zu gefährden, wurden Maßnahmen ergriffen, um eine
Insolvenzantragspflicht der über die Muttergesellschaft finanzierten Tochtergesellschaften zu
vermeiden. Für diese zeitaufwändige Befassung wird ein Zuschlag von 15 % festgesetzt (Kommentar
Kübler/Prütting, § 11 InsW, Randnummer 107).
V. Gesamtbetrachtung.
Insgesamt werden Zuschläge von 85,93 % zur Festsetzung beantragt. Gemäß Beschluss des
BGH vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04 - und 24.07.2003 - IX 607/02 - wird unter Berücksichtigung
einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung für die obigen beantragten Gebührentatbestände
ein Zuschlag von 80 % festgesetzt.
Hinzu kommt der Regelsatz des vorläufigen Verfahrens von 25 %, so dass 105 % der Regelvergütung
von BETRAG € = BETRAG € festgesetzt werden.
Die Auslagen betragen höchstens BETRAG € je angefangenen Monats des Verfahrens (§ 8 Abs.3
InsVV). Daher werden BETRAG € festgesetzt.
Binder
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 290/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Regi…
1 IN 290/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 721556
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 21.07.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Hinweise:
1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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