Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Cuvilliésstr. 14 a, 81679 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 283258
EUID
DED2601V.HRB283258
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 11513/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé
Adresse
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon
+49(89)255487-00
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.10.2024
Widerspruchsfrist Ende (Tabellen 28-40)
15.04.2026
Widerspruchsfrist Ende (Tabellen 41-43)
26.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gründung und Betrieb eines oder mehrerer zahnmedizinischer Versorgungszentren ("MVZ") im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässigen vertragszahnärztlichen, privatzahnärztlichen, MKG-chirurgischen und nichtzahnärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung, Vorsorge und Rehabilitation und mit nichtzahnärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und Durchführung neuer zahnärztlicher Versorgungsformen, wie integrierte Versorgung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven, ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Für die Tabellenblätter 28-40 endet die Frist zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen am 15.04.2026. Für die Tabellenblätter 41-43 endet die Widerspruchsfrist am 26.06.2026. Nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfristen werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabellen mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nieder.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht München hat am 24.10.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH ist anhängig. Das Registergericht Amtsgericht München hat am 24.10.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen seitdem der Zustimmung des Verwalters. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Tabellenblätter für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erstellt. Für die Tabellenblätter 28-40 endet die Frist zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen am 15.04.2026. Für die Tabellenblätter 41-43 endet die Widerspruchsfrist am 26.06.2026. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen werden die Forderungen geprüft; widerspruchlose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 11513/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich…
1508 IN 11513/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 28-40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 11513/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich…
1508 IN 11513/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 41-43 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1508 IN 11513/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü…
Az.: 1508 IN 11513/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
ZMKG Praxisklinik München MVZ GmbH, Cuvillièsstraße 14a, 81679 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Dannemann Sven
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 283258
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 24.10.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)255487-00, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2024
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