Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zorn GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Mannheimer Str. 42, 68309 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 2343
EUID
DEB8535.HRA2343
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 2075/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
29.01.2024
Festsetzung Vergütung/Auslagen
07.08.2024
Beschlussfassung Vergleich
21.07.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zorn GmbH & Co. KG ist am 29.01.2024 die Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO erfolgt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist auf Montag, den 21.07.2025 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 139 des Amtsgerichts Mannheim anberaumt. Gegenstand der Tagesordnung ist die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, einem Vergleichsvorschlag von Herrn Christian Zorn zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Ansprüche der Zorn GmbH & Co. KG in Höhe von 23.000,00 Euro zuzustimmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zorn GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Christian Zorn. Am 29.01.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zorn GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Christian Zorn. Am 29.01.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Die Verfahrenskosten sind gedeckt, die Masse reicht jedoch nicht für die sonstigen Masseverbindlichkeiten in voller Höhe aus. Am 07.08.2024 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch festgesetzt. Grundlage war ein Vermögenswert von 456.664,04 EUR unter der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Es erfolgte eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 % aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und anderen Faktoren. Ein Vergleichsvorschlag des Herrn Christian Zorn zur Abgeltung der Ansprüche der Zorn GmbH & Co. KG gegen eine Zahlung von 23.000,00 Euro wurde der Gläubigerversammlung vorgelegt. Über diesen Vergleich soll am 21.07.2025 in einer Sitzung beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG, Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH,
Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 7487), diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Zorn, Hedd…
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG, Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH,
Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 7487), diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Zorn, Heddesheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 2343
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 29.01.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO).
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten - vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 InsO).
Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO).
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 31.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG,
Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim,
vertreten durch d.pers. haft. Gesellschafterin Back- u. Konditoreibetrieb Zorn GmbH,
AG MA HRB 7487,
d. vertr. d. GF Christian Zorn
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: …
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG,
Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim,
vertreten durch d.pers. haft. Gesellschafterin Back- u. Konditoreibetrieb Zorn GmbH,
AG MA HRB 7487,
d. vertr. d. GF Christian Zorn
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 2343
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgende Tagesordnung: Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, einem Vergleichsvorschlag des Herrn Christian Zorn zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Ansprüche der Zorn GmbH & Co. KG gegen eine Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.000,00 Euro zuzustimmen.
wird bestimmt auf
Montag, 21.07.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG, Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH, Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 7487),
diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Zorn, Hedd…
4 IN 2075/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zorn GmbH & Co. KG, Mannheimer Straße 42, 68309 Mannheim,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Back- und Konditoreibetrieb Zorn GmbH, Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 7487),
diese vertreten durch den Geschäftsführer Christian Zorn, Heddesheim
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 2343
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 456.664,04 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Erhöhungstatbestände der Vergütung bildeten die Betriebsfortführung, die erfolgreichen Sanierungsbemühungen, die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, die Bearbeitung von Mietverhältnissen an 13 Filialen, die Ausarbeitung eines Unternehmenskaufvertrages und die Öffentlichkeitsarbeit.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.03.2024 und den weiteren Schriftsatz vom 25.07.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 07.08.2024
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