Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZSK GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 551834
EUID
DEB8537.HRB551834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 288/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Pluta
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
08.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Industrielle Mechanisierungen, Werkzeugeinarbeitung, technische Betreuung sowie Instandhaltungsarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZSK GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis einschließlich 08.01.2026 Forderungsanmeldungen zu widersprechen oder Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimte. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.183.185,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 346.175,39 € gegenübersteht. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 197.861,34 € zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta sind bereits festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 288/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas…
20 IN 288/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle, Gz.: 57/2020Hal
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.01.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.183.185,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 346.175,39 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 288/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas…
20 IN 288/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle, Gz.: 57/2020Hal
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, , wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 944.038,33 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 7.664,62 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.08.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 190 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren mehrfach vom Normalverfahren abweicht: Der Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb als Dienstleister im Werkzeugbau sieben Monate vollumfänglich fortgeführt. Dabei wurde eine wirtschaftliche Analyse des Geschäftsbetriebs vorgenommen und ein Personalabbau umgesetzt. Das Unternehmen war vornehmlich in China tätig, dort waren auch Mitarbeiter. Die Generierung neuer Aufträge gestaltete sich schwierig, die Auftragslage war abzuarbeiten, die Liquiditätsentwicklung zu überwachen. Anfangs waren 29 Arbeitnehmer zu betreuen. Auch für die im Ausland tätigen Mitarbeiter übte der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberfunktion aus. Ein M&A Prozess wurde geführt. Intensive und mehrwöchige Verhandlungen wurden mit Interessenten geführt. Ein Unternehmenskauf war vorzubereiten und umzusetzen. Schließlich war die Schuldnerin Alleingesellschafterin von vier Gesellschaften verstreut in der ganzen Welt. Die Gesellschfterrechte und auch die Pflichten mussten wahrgenommen werden. Überhaupt war das Verfahren durch viele Auslandsberührungen geprägt, insbesondere von den Mitarbeitern dem Forderungseinzug den Auslandsgesellschaften. Es handelt sich um ein aufwändiges und weit über fünf Jahre beanspruchendes Insolvenzverfahren. Vergütungsmindernd hat sich die Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters ausgewirkt. Insgesamt erscheint die festgesetzte Vergütung als angemessen und deckt auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Arbeit des Insolvenzverwalters insgesamt adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen waren nach der Pauschalregelung des § 8 III InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 288/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas…
20 IN 288/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ZSK GmbH, Ettishofer Straße 8, 88250 Weingarten, vertreten durch die Geschäftsführer Benjamin Gebel und Thomas Strasser
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 551834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Karger, Platanenstraße 9, 06114 Halle, Gz.: 57/2020Hal
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.183.185,74 EUR steht ein Betrag von 197.861,34 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 18.11.2025
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