Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZTW Haubner & Sohn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14865
EUID
DEG1207.HRB14865
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 452/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Schubert
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche
Termine & Fristen
Aufhebung
30.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ZTW Haubner & Sohn GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen wurde. Das Registergericht ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder). Der Schuldner hat seinen eingetragenen Sitz in Bernau und wird durch den Geschäftsführer Ferdinand Haubner vertreten. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Olaf Schubert. Gegen den Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens steht das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 452/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma ZTW Haubner & Sohn GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14865 FF), OT Schönow, Helmut-Schmidt-Allee 10, 16321 Bernau, eingetragener Sitz: Bernau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ferdinand Haubner, Erzgebirgsche Str. 5, 08056 …
3 IN 452/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma ZTW Haubner & Sohn GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 14865 FF), OT Schönow, Helmut-Schmidt-Allee 10, 16321 Bernau, eingetragener Sitz: Bernau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ferdinand Haubner, Erzgebirgsche Str. 5, 08056 Zwickau
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche - wird das Verfahren aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Absatz 1 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), den 30.7.2026
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