Förderung und Umsetzung von Konzepten zur E-Mobilität, insbesondere durch das entgeltliche Bereitstellen von batteriebetriebenen Kraftfahrzeugen inkl. u.a. Ladeinfrastruktur, Strom und Versicherung, sog. Full-Service.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der zwocar GmbH ist am 21.02.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel bestellt worden. Am 22.04.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel ist als Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 14.06.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 12.07.2024. Am 07.05.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 13/24 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Kassel, HRB 18199), vertr. d.: David Patrick Koch, (Geschäftsführer), ist am 21.02.2024 um 16:00 Uhr folgendes angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr…
71 IN 13/24 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Kassel, HRB 18199), vertr. d.: David Patrick Koch, (Geschäftsführer), ist am 21.02.2024 um 16:00 Uhr folgendes angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen, Tel.: 0551/381450-10, Fax: 0551/381450-29, E-Mail: info@staufenbiel-rae.de, Internet: www.staufenbiel-rae.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, daß Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr verrechnen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin.
Amtsgericht Göttingen, 21.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 71 IN 13/24 NOM: Am 22.04.2024 13:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Göttingen, HRB 207362),
vertreten durch:
David Patrick Koch, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jörg Zehender, Fri…
Geschäfts-Nr.: 71 IN 13/24 NOM: Am 22.04.2024 13:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Göttingen, HRB 207362),
vertreten durch:
David Patrick Koch, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jörg Zehender, Friedrich-Ebert-Wall 21, 37154 Northeim,
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Reinhäuser Landstraße 38, 37083 Göttingen, Tel.: 0551/381450-10, Fax: 0551/381450-29, E-Mail: info@staufenbiel-rae.de, Internet: www.staufenbiel-rae.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.06.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 12.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (14.06.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (12.07.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde bzw. der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
71 IN 13/24 NOM Amtsgericht Göttingen, 24.04.2024 .
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 13/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Göttingen, HRB 207362), vertr. d.: David Patrick Koch, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 07.05.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fällige…
71 IN 13/24 NOM: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der zwocar GmbH, Königsberger Straße 4, 37191 Katlenburg-Lindau (AG Göttingen, HRB 207362), vertr. d.: David Patrick Koch, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 07.05.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Göttingen, 08.05.2024
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