Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
1plus car-service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 190293
EUID
DEF1103R.HRB190293
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36p IN 161/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Justus Schneidewind
Adresse
Bäkestraße 7, 12207 Berlin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
13.01.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
17.02.2026
Einstellungstermin
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1plus car-service GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 17.02.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der Widerspruchsfrist als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1plus car-service GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im ersten Schritt wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 13.01.2026 im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten die…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 1plus car-service GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Im ersten Schritt wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 13.01.2026 im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten die Gelegenheit, bis zum 17.02.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt. Im weiteren Verlauf wurde der Einstellungstermin nach § 211 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten konnten bis zum 04.09.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren eingestellt worden. An Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Justus Schneidewind hat seine Vergütung festgesetzt bekommen, wobei von einem Vermögenswert in Höhe von 21.110,48 EUR ausgegangen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
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1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemel…
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
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1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 114 - 139 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungste…
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters …
36p IN 161/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
1plus car-service GmbH, Spandauer Straße 104 D, 13591 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Kerstin Rußbült
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 190293
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus Schneidewind, Bäkestraße 7, 12207 Berlin, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.09.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 21.110,48 EUR auszugehen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung incl. Auslagenpauschale und Zustellauslagen in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2026
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