Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JORA Holding GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRA 7698
EUID
DED4708V.HRA7698
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg
Aktenzeichen
IN 196/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
10.11.2025 , 11:00 Uhr
Aufhebung
31.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, ist ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan für Montag, den 10.11.2025 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal B001 des Amtsgerichts Würzburg bestimmt. Im Rahmen des Verfahrens sind bereits die Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG und Agentur für Arbeit) festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.12.2025 aufzuheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Regi…
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 7698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 30235/24
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.12.2025, 24 Uhr aufgehoben.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Regi…
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 7698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 30235/24
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 03.12.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 34,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Hiervon entfallen 5,5 Stunden auf den vorläufigen Gläubigerausschuss und 29 Stunden auf den Gläubigerausschuss.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Regi…
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 7698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 30235/24
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.11.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 5,3 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Regi…
IN 196/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JORA Holding GmbH & Co. KG, An der Jungfernmühle 1, 97318 Kitzingen, vertreten durch die Komplementärin JORA Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ramthun Annette und Ramthun Josef
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 7698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RKGB Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 30235/24
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 10.11.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal B001, Erdgeschoss, Ottostr. 5, 97070 Würzburg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 23.10.2025
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