Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AB-V GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 33565
EUID
DEG1312.HRB33565
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
6.70 IN 105/23
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.01.2024 , 14:00 Uhr
Eröffnung
31.07.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.09.2024
Prüfungstermin
15.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der AB-V GmbH, Zossen, ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung. Das Amtsgericht Potsdam hat heute, den 22.01.2024, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till, Berlin, bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er ist ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern des Schuldners ist es verboten, an den Schuldner zu zahlen; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens sind untersagt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Zugleich ist der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Gegen den Beschluss kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zustellung oder Bekanntmachung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB-V GmbH in Zossen ist am 31. Juli 2024 um 13:00 Uhr auf den Eröffnungsantrag vom 20.07.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie der bestellte Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till aus Berlin. Die F…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AB-V GmbH in Zossen ist am 31. Juli 2024 um 13:00 Uhr auf den Eröffnungsantrag vom 20.07.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter sowie der bestellte Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn-Till Till aus Berlin. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.09.2024 anzumelden. Der Prüfungsstichtag für die angemeldeten Forderungen ist der 15.10.2024, an dem spätestens ein schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen muss. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; die Prüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fido Dzhoraev, Schachru Nochijachoi Tobei Markas, Hisor/Sayed, Tadschikistan
-nachfolgend der Schuldner-
wird heute, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen …
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fido Dzhoraev, Schachru Nochijachoi Tobei Markas, Hisor/Sayed, Tadschikistan
-nachfolgend der Schuldner-
wird heute, um 14:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO). Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht, Insolvenzgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, eingelegt werden.
Potsdam, 22.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Fido Dzhoraev, Hisor Sayed, Tschadschikistan
Gegenstand des Unternehmens: Die Verwaltung eigenen Vermögens.
HRB 33565 P
wird auf den Eröffnungsantrag vom 20.07.2023 wegen Zahlungsun…
6.70 IN 105/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AB-V GmbH, Dorfstraße 60, 15806 Zossen,
vertreten durch den Geschäftsführer Fido Dzhoraev, Hisor Sayed, Tschadschikistan
Gegenstand des Unternehmens: Die Verwaltung eigenen Vermögens.
HRB 33565 P
wird auf den Eröffnungsantrag vom 20.07.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31. Juli 2024, um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Björn-Till Till, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint. Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Die Tabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 20.09.2024 bis zum Prüfungsstichtag zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, niedergelegt.
Prüfungsstichtag ist der 15.10.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter sich gegen die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangener Forderungsanmeldungen wendet oder mit dem er eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und / oder ihrem Rang bestritten wird. Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Die Protokollierung über das Ergebnis der Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt nach Ablauf der Widerspruchfrist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellung zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts-Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß
§ 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 31. Juli 2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.