Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ABG Industrie Elektro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 25405
EUID
DEM1103.HRB25405
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 390/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Jerger
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.06.2023
Schlusstermin
10.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Elektroinstallationen aller Art, der Handel mit Elektroartikeln sowie Arbeitnehmerüberlassungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH wurde die vorläufige Verwaltung am 12.06.2023 angeordnet. Der Insolvenzverwalter Jürgen Jerger hat im Rahmen des vorläufigen Verfahrens die Sanierung des Unternehmens durch eine übertragende Sanierung vorbereitet und den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind durch gerichtliche Beschlüsse festgesetzt worden. Das Verfahren ist mittlerweile eröffnet. Im Verteilungsverzeichnis ist ersichtlich, dass Forderungen in Höhe von insgesamt 438.41s9,45 EUR zu berücksichtigen sind, wobei ein Betrag von ca. 173.845,33 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verteilung steht. Die Vornahme der Schlussverteilung ist nach Abschluss der Verwertung der Masse sowie nach Bestimmung des Schlusstermins und Prüfungstermins für nachträglich angemeldete Forderungen vorgesehen. Der Termin für die Schlussverteilung ist auf den 10.12.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütun…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 09.04.2024. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 14.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzve…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Jerger, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 12.06.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 336.260,73 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 86,46 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil von 25% der Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zu. Nachdem jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt und zudem die Sanierung des Unternehmens (übertragende Sanierung) vorbereitet hat, genügt der Regelbruchteil nicht, um die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu entlohnen. Die Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 86,46 % erscheint unter Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ausreichend aber auch zur adäquaten Kompensation der Tätigkeiten im Eröffnungsverfahren notwendig.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütun…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.10.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nac…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 10.12.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO, Anträge der Gläubiger gemäß § 292 Abs. 2 InsO (Obliegenheitsüberwachung) .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteili…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 438.419,45 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 173.845,33 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt…
9 IN 390/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Industrie Elektro GmbH, Lilienthalstraße 30-32, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25405), vertr. d.: 1. Gerd Bitsch, Burgweg 27, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), 2. Jessica Bitsch, (Prokuristin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 35 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 346.565,05 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Vielmehr Bedarf es im vorliegenden Verfahren der Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 35%, damit die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters angemessen honoriert werden. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens die übertragende Sanierung umgesetzt und damit neben Know-how, Kundenstamm und Anlage-/Umlaufvermögen auch ein Teil des Personalbestands übertragen. Die Umsetzung der Übertragung erforderte über mehrere Monate hinweig eine fortdauernde und arbeitsintensive Begleitung, welche im Rahmen einer Regelvergütung nicht adäquat vergütet werden würde. Der beantragte und durch das Gericht festgesetzte Zuschlag berücksichtigt dabei auch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war und als solcher gesondert vergütet wurde.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 28.10.2025
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